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Völkerrecht und Bundesrecht

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Leserbrief, publiziert in NZZ vom 12. 9. 2025, S. 18

Endlich wurde die entscheidende Frage zum Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht gestellt. («Das Bundesgericht gibt keine Antwort zum EU-Recht, NZZ. 9. 3. 25). Die Bundesverfassung äussert sich dazu recht schwammig: «Das Völkerrecht ist zu beachten».

Dieselbe Formulierung gilt für das Subsidiaritätsprinzip, das eigentlich einen Vorrang des nationalen Rechts postulieren würde. Die neuere, nicht unbestrittene Bundesgerichtspraxis geht von einem Vorrang des Völkerrechts aus, was konsequenterweise dazu führt, dass Völkerrecht nationales Recht «bricht», wie dies sehr anschaulich formuliert wird.

Wenn aber Völkerrecht nationales Recht «bricht» muss konsequenterweise daraus geschlossen werden, dass völkerrechtliche Verträge, die dem nationalen Recht vorgehen, auch in einem politischen Verfahren beschlossen werden, die bei Verfassungsänderungen in einem Bundesstaat zwingend vorgeschrieben sind, nämlich mit Volks- und Ständemehr.

Wer diese Gerichtspraxis nicht wahrhaben will, hat die – verfassungsrechtlich durchaus fragwürdige – neueste Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht zur Kenntnis genommen. Die Politik und die Wissenschaft dürfen zwar eine höchstrichterliche Gerichtspraxis kritisieren, wer sie aber ignoriert, spielt mit dem Feuer und stiftet Verwirrung.

Robert Nef, St.Gallen

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