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Die Erbschaftssteuer als schädlicher Eingriff in wirtschaftliche und soziale Lern- und Entwicklungsprozesse

Lesedauer: 22 Minuten

Robert Nef

(in: Nachteil Erbschaftssteuer, Pierre Bessard (Hrsg.) Edition Liberales Institut, Zürich 2013, S. 97–124)

Abstract:
Steuern sind ein kollektiv vorgeschriebener Eingriff in die Eigentums- , Wirtschafts- und Sozialordnung und beruhen auf staatlichem Zwang. In einer Demokratie ist staatlicher Zwang durch Mehrheiten legitimiert. Im aktuellen Steuersystem können allerdings die Niedrigbesteuerten die Hochbesteuerten überstimmen, was die demokratische Legitimation von Steuersystemen in Frage stellt.

Steuern steuern und haben gewollte und ungewollte Wirkungen, die sich auf die Wirtschaft, auf die Gesellschaft und auf den Staatshaushalt erstrecken.

Jede Steuer ist auch eine Lenkungssteuer und jede Steuer löst Steuervermeidungsstrategien aus.

Eine progressiv ausgestaltete Erbschaftssteuer ist in ihren Auswirkungen als populistischer «Fischzug» auf das Vermögen der Reichen eine asoziale Neidsteuer, die weder zur Verwirklichung der sozialpolitischen noch der finanzpolitischen Ziele einen nachhaltig positiven Beitrag leistet.

Erbe, Eigentum, individuelles und gemeinsames Wohlergehen sind in vielfältigster Weise miteinander verbunden. Der Versuch diese komplexe Verknüpfung durch staatlichen Zwang, insbesondere durch Steuern entweder im Hinblick auf «mehr Gerechtigkeit» und «mehr Zwangssolidarität» zu beeinflussen, steht immer wieder zur Debatte. Oft steckt dahinter auch einfach der Wunsch nach erhöhten staatlichen Einnahmen durch zusätzliche Steuern, die deshalb politisch konsensfähig sind, weil sie eine Minderheit belasten und eine Mehrheit – mindestens angeblich – begünstigen.

Steuern steuern, ob dies nun beabsichtigt ist oder nicht. Aus dieser Sicht ist jede Steuer eine Lenkungssteuer. Die beiden eingangs erwähnten Ziele, die letztlich normativ gerechtigkeitsfundierten und die rein fiskalischen, können – ja müssen – bei konkreten Steuervorlagen in mindestens dreierlei Hinsicht hinterfragt werden.

Die ideologischen Wurzeln

An erster Stelle ist bei normativen «wirtschaftlich», «sozial» oder «moralisch» begründeten politischen Vorstössen der ideologische Hintergrund zu klären. Das hinter den Forderungen stehende Menschenbild und die zugrundegelegte Wirtschaftstheorie müssen transparent diskutiert werden können. Nicht alle Forderungen die «sozial» genannt werden, sind es auch tatsächlich. Der auf zentral verwalteter Planwirtschaft abgestützte Staatssozialismus hat schliesslich zu einem wirtschaftlichen Zusammenbruch der Systeme geführt, der in seiner Auswirkung alles andere als sozial war. Er hat nicht nur im ökonomischen Bereich, sondern ganz allgemein eine soziale Wüste hinterlassen. Dies wird in der parteipolitischen Auseinandersetzung kaum mehr bestritten. Trotzdem steht viel sozialistisches Gedankengut immer wieder auf der politischen Traktandenliste und das mindestens teilweise Wegsteuern von Vermögen beim Ableben der Eigentümer durch Erbschaftssteuern ist eine weltweit populäre staatssozialistische Forderung. Erbschaften seien Einkommen ohne jede Gegenleistung, ein Zufall der Geburt, und damit grundsätzlich «unverdient». Die Kategorie «verdient» oder «unverdient» ist keine ökonomische, sondern eine moralische, die, falls man daraus ein allgemeinverbindliches Verteilungskriterium machen würde, voraussetzt, dass es objektive Massstäbe für eine allgemeine Verteilungsgerechtigkeit gibt. Dies wird aber in einem Rechtsstaat, der Privateigentum und Privatautonomie garantiert, grundsätzlich in Frage gestellt. Eigentum gilt dann als «wohlerworben», das heisst als rechtmässig, wenn es nicht durch Gewalt oder Betrug erlangt worden ist. Wieviel Leistung und welche Leistung, wieviel Glück und welche günstigen Konstellationen und selbst wieviel Spekulation dabei mit im Spiel war, ist letztlich nicht aufzuschlüsseln.

Die Frage der Gewaltsamkeit stellt sich im Fall der Erbschaftssteuer eher gegenüber dem Staat, der ja Vermögensbestandteile zwangsweise enteignet und dabei in private Vermögensverhältnisse eingreift. Dieser Zwang ist zwar in einem demokratischen Rechtsstaat durch Mehrheiten legitimiert. Die Tatsache, dass aber bei umverteilenden Steuern und speziell bei einer stark progressiv konzipierten Erbschaftssteuer stets eine potentielle Mehrheit von Empfängern eine Minderheit von Pflichtigen fremdbestimmen kann, stellt diese Legitimität grundsätzlich in ein schiefes Licht. Zudem wird eine ungerechte Steuer nicht dadurch gerechter, dass sie nur eine Minderheit trifft.

Die tatsächlichen Auswirkungen

Der zweite Fragenkomplex betrifft Wirkungen und Nebenwirkungen von Steuern und Abgaben. Ist beispielsweise eine Steuer geeignet, die auf die Dauer anvisierte angeblich positive Veränderung der wirtschaftlichen und sozialen Zustände tatsächlich und dauerhaft zu bewirken? Oder sind die Folgen unwirksam oder gar kontraproduktiv?

Politik hat stets auch emotionale Beweggründe, und oft steht bei zusätzlichen Umverteilungsprojekten nicht das Motiv eines besseren Ausgleichs zwischen Arm und Reich im Zentrum, sondern die populistische Schürung des Neids. Politische Projekte sind daher nicht aufgrund der damit verknüpften Motive und Versprechungen zu beurteilen, sondern aufgrund der mittel- und langfristigen Auswirkungen. Das gilt im besonderen Ausmass, wenn es um Änderungen des Steuersystems geht.

Umverteilung ist ein Fass ohne Boden und fördert die allgemeine Unzufriedenheit. Jene, denen man zwangsweise etwas wegnimmt, finden es zu viel, jene, denen man von Staates wegen etwas gibt, finden es zu wenig. Jene Bevölkerungsgruppe, die aufgrund ihrer Bedürftigkeit als Umverteilungsempfänger definiert wird, fordert meist eine schrittweise Erweiterung, weil es stets möglich ist, nachzuweisen, dass die Grenze zu Ungunsten von «tatsächlich ebenfalls noch Bedürftigen» gezogen worden ist, die sich von der bereits definierten Gruppe nur marginal unterscheiden. Umverteilung von Personengruppe zu Personengruppe, d.h. von reichen zu armen Individuen verändert sich durch die Generationenfolge und durch die natürliche Begrenzung des Lebens. Die Abhängigkeit vom Umverteilungsstaat endet mit dem Tod. Sie wird nicht automatisch vererbt, weil es in einer mobilen Gesellschaft viele Individuen schaffen, aus der Umverteilungsfalle auszubrechen und ökonomische Eigenständigkeit zu begründen. Sobald aber eine Mehrheit der Bevölkerung auf der Empfängerseite steht, kommt es zur Ausbeutung der Produktiven, und zu einem generellen Absinken der Produktivität. Darum zerstört zwangsweise Umverteilung auf die Dauer mehr Solidarität als sie hervorbringt. Nichts desto trotz hat zwangsweise Umverteilung wegen ihres Anspruchs, im Dienst des Ausgleichs und des sozialen Friedens zu stehen, auch in politischen Ordnungen, die auf Privateigentum und Marktwirtschaft aufbauen eine erstaunlich hohe Akzeptanz und gilt weltweit als unverzichtbare Staatsaufgabe.

Die finanzökonomische Effizienz

Der dritte Fragenkomplex betrifft die tatsächlichen Auswirkungen einer Erbschaftssteuer auf die Staatsfinanzen. Hat diese Steuer tatsächlich die erwünschten, bzw. die den Entscheidungsträgern versprochenen Folgen für die Staatsfinanzen?

Bei all diesen Fragen stehen wir vor einem Grundproblem der Ökonomie und der Politik, auf das schon der grosse französische Liberale Frédéric Bastiat aufmerksam gemacht hat: In welchem Spannungsverhältnis stehen die beabsichtigten Wirkungen und unbeabsichtigten Nebenwirkungen menschlicher Handlungen und insbesondere staatlicher Interventionen und Steuern? Gelingt es neben dem «was man sieht», das «was man nicht sieht», was aber eine entscheidende Rolle spielt, mit einzubeziehen?

Politik wird im Zeitalter der medial beeinflussten populistischen Massendemokratie zunehmend von einer Gesinnungsethik geprägt, die mit ihren moralisch und sozialethisch begründeten Vorstössen das Feld der Tagespolitik beherrscht. Jene Verantwortungsethiker, die beharrlich vor möglichen Folgen und vor den möglicherweise nicht beabsichtigten aber sehr wahrscheinlich eintretenden Nebenfolgen warnen, werden als Störenfriede abgetan, die mit ihrer «sozialen Kälte» die «politisch korrekten» Projekte der wirtschaftlich und sozialen Welt- und Menschenverbesserer sabotieren.

Zum Spannungsfeld zwischen Familie und Staat

Die Familie kann als biologisch mitbestimmte, soziologisch und ökonomisch verbundene Lerngemeinschaft gedeutet werden. Der Versuch, staatliches Steuersystem und innerfamiliäre Erbfolge harmonisch aufeinander abzustimmen ist kein neuzeitliches Phänomen. Ein illustratives Beispiel für den engen Zusammenhang von Erbe, Eigentum und Wohlergehen finden wir in den Zehn Geboten, die Moses dem Volk Israel verkündet hat. Das vierte Gebot ist mit dem Prinzip der Nachhaltigkeit und der intergenerationellen Solidarität enger verknüpft, als dies auf den ersten Blick (und in der Kurzfassung) erscheint: Du sollst deinen Vater und deine Mutter ehren, auf dass du lange lebest in dem Lande, das dir der Herr, dein Gott, geben wird. (Exodus 20: 12). Warum sollte jemand länger (und besser) leben, wenn er seine Eltern ehrt, die zu diesem Zeitpunkt schon gestorben sind? Der Appell ist vor dem Hintergrund der Nachhaltigkeit nur sinnvoll, wenn man versteht, dass es hier um ein Prinzip geht und nicht um ein unmittelbar wirksames Verhalten. Das Prinzip der Elternehrung wird, wenn es nachhaltig weitergegeben wird, selbst zum soziokulturellen Erbe, zum «Sozialkapital», von dem die Langlebigen zehren, nicht weil sie es selbst praktiziert haben, sondern weil sie es an die nächste Generation weitergaben, also durchaus im intelligenten langfristigen Eigeninteresse. Je weniger Zwang dabei war, desto intrinsischer ist die Motivation und desto wirksamer ist die Tradition.

Die Erbschaftssteuer ist engstens mit der Institution der Familie verknüpft. Die Familie ist älter als der Staat und das Verhältnis zwischen der autonomen Familie und dem Staat, der auf heteronomen Zwang angewiesen ist, war seit je nicht konfliktfrei. Der liberale englische Sozialhistoriker Ferdinand Mount hat nachgewiesen, dass der Staat schon früh versuchte, die Familie zunächst zu disziplinieren und sie schliesslich durch seine Zwangsgebote und -angebote von sich abhängig zu machen. Das Familienerbe ist die ökonomische Grundlage eines über Generationen fortbestehenden Familienverbandes, und der verwundbare Punkt liegt dort, wo die unmittelbare Verbindung von Person und Sache durch den Tod unterbrochen wird. Der Staat hat diesen «verletzlichen Punkt» einer auf Privateigentum und Erbe beruhenden Wirtschafts- und Sozialordnung schon früh erkannt, und es ist ihm im Lauf der Jahrhunderte und Jahrtausende gelungen, vitale soziale und wirtschaftliche Teilfunktionen der Familie zu enteignen und zu verstaatlichen.

Rainer Hank hat in seinem grundlegenden Essay mit dem Titel «Zur Rechtfertigung von Eigentum und Erbe» festgestellt, dass die Geschichte der Familie massgeblich vom Wandel des Rechts auf Privateigentum geprägt wird. «Im Streit zwischen Privateigentum und Leistungsprinzip entscheidet sich, welche Rolle der Staat im Erbfall übernimmt. Je stärker das meritokratische Prinzip betont wird, umso bereitwilliger werden auch von Liberalen dem Staat Eingriffsrechte in Erbrecht und Erbschaft zugebilligt. Der Staat nimmt und verteilt, damit Chancengleichheit möglich wird. Im Extremfall fordert die radikale Meritokratie eine konfiskatorische Erbschaftssteuer. Je «heiliger» dagegen das Privateigentum ist, umso mehr wird der Staat sich zurückhalten an der Schwelle von Tod und Leben. Im Extremfall verbietet sich jeglicher Zwangsgriff auf den im Vermögen geronnenen Leistungsausweis eines Lebens. (…) Im Erbrecht sedimentiert sich die Gerechtigkeitsphilosophie einer Nation. Doch normativ wird man sich entscheiden müssen: Vorfahrt für das Privateigentum oder Vorfahrt für die Meritokratie?»

Gibt es liberale Motive für eine Erbschaftssteuer?

Im 19. Jahrhundert bevorzugten einige liberale Ökonomen und Politiker, allen voran John Stuart Mill, die auf dem Leistungsprinzip beruhende Meritokratie und gaben ihr gegenüber dem damals noch stark feudal geprägten Privateigentum den Vorrang. Es müsse, schrieb er, «doch jedermann einleuchten, dass hinsichtlich des Wohlbefindens des Besitzers der Unterschied zwischen einem mässigen Reichtum und fünfmal grösserem Vermögen unbedeutend erscheint, verglichen mit dem Genuss und den andauernden Wohltaten, welche durch eine anderweitige Verfügung über jene vier Fünftel hätten verschafft werden können».

Auch Alexander Rüstow hat eine umverteilende Erbschaftssteuer mit derm Argument der Herstellung der Startgleichheit postuliert. Aus dieser Sicht befürworteten auch einige weitere nichtetatistische Ökonomen und Politiker eine – allerdings moderate – Erbschaftssteuer. Seither stösst man immer wieder auf das Argument, die Erbschaftssteuer sei aus einer liberal marktwirtschaftlichen Sicht zu befürworten, ja sie sei sogar ein Meilenstein hin zu einer leistungsbezogeneren und leistungsgerechten Gesellschaft und Wirtschaft. John Stuart Mills Befürwortung der Erbschaftssteuer ist aus den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen der damaligen Zeit heraus zu verstehen, und sie muss heute im Licht der bereits erwähnten Fragestellung von Frédéric Bastiat neu beurteilt werden. Welche beabsichtigten Wirkungen und welche unbeabsichtigten Nebenwirkungen haben auf längere Sicht solche staatlichen Eingriffe ins Privateigentum? Aus liberaler Sicht beruht eine freie Wirtschaft und Gesellschaft auf privatautonom ausgehandelten Verträgen, die auf der freien Willensbildung von Individuen oder Personenverbänden basieren. Auch die Erbfolge wird durch eine Kombination von erbrechtlichen Regeln mit der freien Willensäusserung des Erblassers bestimmt.

Prinzipiell stehen für eine Erbschaftssteuer drei Konzepte zur Verfügung, die allerdings in der Regel als Mischformen vorkommen werden und weltweit kaum je idealtypisch realisiert sind. Das liberalste Konzept wäre die freie und auch fiskalisch nicht belastete Regelung der Erbfolge durch den Erblasser in einem Testament. Es ist nicht einzusehen, warum unter dem Gesichtspunkt der Privatautonomie das Vererben etwas anderes sein soll als eine Vermögenstransaktion, die unter dem Vorbehalt des Todes des einen Vertragspartners ohne Einmischung des Staates abgewickelt wird. Das traditionell familienbezogene Konzept ist eine Regelung durch gesetzlich vorgeschriebene Pflichtteile unter Staatsaufsicht, meist in Kombination mit frei verfügbaren Quoten, die steuerlich unterschiedlich behandelt werden. Das dritte Konzept ist das Staatserbrecht, bei dem der gesamte Nachlass grundsätzlich an den Staat fällt. Die Erbschaftssteuer kann als eine Art «Pflichtteil» des Staates aufgefasst werden, der unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen auch bei den beiden anderen Konzepten den Staat – mindestens anteilmässig – teilweise erben lässt.

Wieso nach dem Ableben eines Eigentümers plötzlich der Fiskus mindestens teilweise für Verteilung und Umverteilung von Privateigentum zuständig sein soll, bleibt schleierhaft. Entweder der Staat verfügt grundsätzlich über jene metaphysische Einsicht und göttliche Allwissenheit, zwischen «verdientem» und «unverdientem» Vermögen unterschieden zu können. Dies würde aber letztlich bedeuten, dass er nicht nur für eine «gerechte Nachlassteilung», sondern auch für «gerechte Löhne», «gerechte Preise» und «gerechte Vermögensverteilungen» unter Lebenden zuständig wäre. Oder man überlässt diese Bewertung einer Markt- und Wettbewerbsordnung, in der sich die Preise grundsätzlich zwischen Anbietern und Nachfragern bilden. Eine dritte Lösung, in der Parlamentsmehrheiten oder Funktionäre wenigstens in Einzelfällen «wissen» was «verdient» und was «unverdient» wäre, ist schwer begründbar, auch wenn nach solchen Lösungen eine grosse politische Nachfrage besteht. Sie müssen als Versuch charakterisiert werden, wenigstens in einigen Teilbereichen nach angeblich objektiven Kriterien staatliche Planwirtschaft zu betreiben.

Soziologie der Erbschaftsbesteuerung

Die Einmischung des Staates in die Vermögensverteilung durch Erbschafts- und Schenkungssteuern ist weltweit weder gemessen an den positiven Wirkungen auf die Wirtschafts- und Sozialordnung noch gemessen an den jeweils erwarteten Erträgen für den Fiskus erfolgreich gewesen. Eine umfassende Darstellung der Soziologie des Erbrechts hat der deutsche Sozialwissenschaftler Jens Beckert anhand der USA, Frankreichs und Deutschlands vorgelegt. Er hat darin auch das Spannungsfeld von unterschiedlichen politischen Zielen und ihren tatsächlichen Auswirkungen untersucht. Er verzichtet als empirisch arbeitender Soziologe auf normative politische Schlussfolgerungen. «Die Erbrechtsentwicklung zeigt, dass das Individuum keinesfalls der alleinige moralische Bezugspunkt ist. Vielmehr ist es das Individuum in seinen familiären und gesellschaftlichen Kontexten.» (S. 338). Irritierend ist lediglich der Titel seiner Monographie: «Unverdientes Vermögen». Dieser suggeriert, dass es objektive Kriterien gibt, welche eine moralische Unterscheidung von «verdienten» und «unverdienten» Vermögensbestandteilen ermöglichen. Innerhalb des Textes wird dieser Anspruch allerdings nicht vertreten. In den sorgfältig abwägenden Schlussfolgerungen zeigt sich wiederum das von Bastiat beschriebene Phänomen zwischen sichtbaren Absichten und Folgen und unsichtbaren Nebenabsichten und Nebenfolgen, deren erschöpfende Analyse weder dem Ökonomen noch dem Soziologen noch dem Juristen gelingen kann.

Zwang als untaugliches Mittel der Sozialgestaltung

Der Versuch, das Wirtschafts- und Sozialsystem durch staatlichen Zwang sozialer zu machen, scheitert vor allem aus zwei Gründen. Erstens gibt es keine objektiven Massstäbe, was denn auf die Dauer tatsächlich für alle wirtschaftlich optimaler und «sozial gerechter» wäre. Auch wenn oft behauptet wird, die sogenannte «Schere zwischen Arm und Reich», sei in jeder Hinsicht ungerecht und wirtschaftsschädlich, lässt sich daraus nicht ableiten, dass es in einer Gesellschaft, in der es viel Reichtum gibt, zwingend auch mehr absolut Arme gibt. Im Gegenteil. Vergleichende Beobachtungen zeigen, dass vielerorts, gerade weil die Reichen reicher werden, auch die Armen die Chance haben, schneller reich zu werden. Das ist zwar kein politökonomisches Gesetz, aber eine Beobachtung, die in zahlreichen globalen Ländervergleichen klar zum Ausdruck kommt. Die Reichen sind in guten Zeiten die Investoren des Risikokapitals und in schlechten Zeiten die «Knautschzone», die auch das wirtschaftliche Durchstehen von temporären und sektoriellen Krisen erlaubt. Der Abraham Lincoln zugeschriebene Ausspruch, man könne die Armen nicht reicher machen, indem man die Reichen ärmer macht, kann nicht einfach als prokapitalistisches Bonmot abgetan werden, sondern bestätigt sich in zahlreichen statistischen Erhebungen, die weltweit Eigentumsverteilung und Wohlstandsentwicklung messen.

Detmar Doering hat kürzlich in einer Publikation mit dem Titel «Rechtsstaat und wirtschaftliche Freiheit» die wichtigsten diesbezüglichen empirischen Untersuchungen und internationalen Indices dargestellt. In den Medien hat das Lamento über die Reichen, die angeblich auf Kosten der Armen weltweit immer reicher werden, mehr Resonanz. Die Tatsache des weltweit vor allem in nichtsozialistischen Ländern feststellbaren merklichen Rückgangs absoluter Armut wird dabei verschwiegen, und die Äusserung der begründeten Vermutung, dass der tatsächlich ebenfalls zunehmende Reichtum der Reichen sogar positiv damit verknüpft sein könnte, gilt als «politisch unkorrekt».

Möglicherweise kann ja der Mensch, mindestens kurzfristig, durch kollektiven Zwang zu einer, nach dem derzeitigen Stand des Wissens sozialeren bzw. ökologischeren Lebensweise gebracht werden. Erfahrungsgemäss neigt aber eine Mehrheit dazu, Zwänge zu umgehen oder ihnen durch vielfältige Manöver, u.a. auch durch Bestechung oder Lüge auszuweichen. Ein nur auf Zwang und Kontrolle basierendes Grosssystem ist tatsächlich weder lern- noch funktionsfähig und deshalb auch nicht dauerhaft. Lernen, auch soziales Lernen, ist in einer freiheitlichen Atmosphäre deshalb am nachhaltigsten, weil es die Lernenden aus Überzeugung und nicht aus Dressur in der Regel wieder weitervermitteln. «Intrinsisch motiviert» nennen das die Pädagogen. Freiheit hat aus dieser Sicht auch mit Nachhaltigkeit zu tun, weil ihr Gegenteil, der Zwang, das soziale Lernen behindert. Im Zeitalter der staatlichen Verträglichkeitsprüfungen wird die entscheidende Rolle der Freiheitsverträglichkeit unterschätzt. Eine rigorose Überprüfung der Freiheits- und Eigentumsverträglichkeit müsste allen andern wirtschafts-, umwelt- und sozialbezogenen Verträglichkeitsprüfungen vorangehen. Das gilt vor allem auch bei fiskalischen Eingriffen ins Privateigentum.

Im Bereich der Finanzierung des Staates ist der Zwang gegenüber den Besteuerten oft eine stumpfe Waffe, weil ein Übermass an Zwang entweder die wirtschaftliche Leistung, die besteuert wird, reduziert oder die Besteuerten aus dem Einflussbereich des besteuernden Gemeinwesens vertreibt.

Vom fragwürdigen Ursprung der Besteuerung

Das freie Verfügen über das eigene Vermögen, sei es via Tausch, als Investition, als Geschenk oder als Vermächtnis nach dem Tod gehört zum Kern der persönlichen Freiheit und der Eigentumsgarantie. Diese Freiheit ist bedroht, wenn Steuern, Staatsausgaben und Regulierungen den freiwilligen Austausch und die Marktkoordination einschränken.

Die Erbschaftssteuer ist eine der ältesten Steuern. Da sie nach dem Tod eines Eigentümers fällig wird, ist das Ereignis, das die Steuerpflicht auslöst, öffentlich klar nachweisbar. Zudem trennt der Tod die individuelle Verknüpfung von Person und Sache, und zwingt ohnehin zu einer neuen Zuweisung. Das Ereignis des Todes eines Eigentümers schafft so Voraussetzungen für eine Neu- und Umverteilung, die aufgrund des geltenden Privatrechts (je nach Zivilrechtsordnung) mindestens teilweise der freien Verfügung entzogen ist und Familienmitglieder durch sogenannte Pflichtteile schützt. Diese familien- bzw. erbrechtliche Sondersituation gibt dem Staat die Gelegenheit über Steuern entweder direkt beim Nachlass oder bei den einzelnen Erben und Vermächtnisnehmern ebenfalls eine Art von «Pflichtteil» für sich abzuzweigen.

Eine plausible Begründung, wieso der Staat in dieser Situation eine zusätzliche Legitimation zu einem Eingriff in die Privatautonomie haben sollte, gibt es nicht. Das «schlechte Gewissen» der Befürworter einer Erbschaftssteuer zeigt sich darin, dass diese meist nicht mehr generell, sondern nur gegenüber Personen ohne Nachkommen und bei besonders Vermögenden postuliert wird, wie wenn die Legitimität dieser Steuer dadurch erhöht würde, dass nur eine Minderheit betroffen ist. In der Regel argumentieren die Befürworter einer Erbschaftssteuer, der Verstorbene sei durch diese Enteignung ja nicht mehr geschädigt, und die potentiellen Erben hätten die Zuwendung nicht durch eine Arbeitsleistung verdient.

Die Möglichkeit, ein Vermögen oder Teile eines Vermögens schon zu Lebzeiten auch ohne vereinbarte Gegenleistung an selbstbestimmte Dritte zu transferieren, gehört ebenfalls zum Recht auf Privateigentum und Privatautonomie. Eine Erbschaftssteuer kann in der Regel nur funktionieren, wenn das Verschenken vor dem Tod als Transaktion ebenfalls eine Besteuerung auslöst.

Jede Steuer steuert, gewollt oder ungewollt

Wie jede Steuer ist auch die Erbschafts- und Schenkungssteuer faktisch eine Lenkungssteuer, weil sie aufgrund ihrer negativen Anreize, Effekte und Nebeneffekte auf das wirtschaftliche und soziale Verhalten der Besteuerten bewirkt, die schwer berechenbar und kaum prognostizierbar sind. Sie betreffen das Leistungsverhalten, das Lernverhalten, das biographiebezogene Sparverhalten und das Reproduktionsverhalten, alles Schlüsselbereiche wirtschaftlicher und sozialer Orientierung.

Über die tatsächliche Wirksamkeit von steuerlicher Lenkung gibt es zwar zahlreiche Untersuchungen, die aber insgesamt keine klaren Schlüsse zulassen. Eine Basler Dissertation aus dem Jahr 1976 zum Thema Lenkungssteuern analysiert die Einflüsse jener Steuern auf die Wirtschafts- und Sozialordnung, die ausdrücklich als Lenkungssteuern konzipiert sind und als solche bezeichnet werden. Den Aspekt, dass jede Steuer gewollte oder ungewollte Lenkungseffekte hat, klammert der Autor mit guten Gründen aus. Obwohl die Untersuchung grundsätzlich von einer bemerkenswerten Sympathie gegenüber Lenkungssteuern (vor allem im Bereich der Versorgungs- und Entsorgungspolitik) geprägt ist, kommt der Verfasser in seinen Schlussfolgerungen eher zu einem ernüchternden Resultat. Er konzediert der Lenkungssteuer eine Wirksamkeit als «kurz- und mittelfristiges Instrument (…)» (S. 258), «das aber langfristig durch eine entsprechende Erziehung ergänzt, bzw. ersetzt werden muss, da schliesslich nur diese in der Lage sein kann, auf ein auf die Gesellschaft hin orientiertes Bewusstsein bei den einzelnen Gesellschaftsmitgliedern zu schaffen.» (S. 288 f.). Die hier in diesem Beitrag in Anknüpfung an das, was man – nach Bastiat – «nicht sieht», aufgestellte These, dass sich fiskalisch erzwungene wirtschaftliche und soziale Lenkungseffekte auf die Dauer auf das sozialorientierte Verhalten sogar negativ auswirken, ist in der erwähnten Monographie – ebenfalls mit guten Gründen – nicht thematisiert.

Die Erbschaftssteuer als Mittel der Erhöhung der Staatseinnahmen

Wirtschaftsgeschichte, Kriegsgeschichte und Steuergeschichte sind aufs engste miteinander verknüpft. Der Steuerstaat ist aus dem Kriegs- und Beutestaat hervorgegangen, und der tendenziell friedliche Wohlfahrtsstaat hat aus dieser Sicht keinen guten Stammbaum.

Auch wenn Vorlagen zur Steuererhöhung oder zur Einführung neuer Steuern oft mit dem sozialen Motiv der Herstellung von mehr Gerechtigkeit und mehr Solidarität versehen werden, kann beim näheren Zusehen, das Hauptmotiv «mehr Steuermittel für mehr Staat», nicht übersehen werden. Die mehr oder weniger edlen gesinnungsethischen Motive des Ausgleichs und der «sozialeren Vermögensverteilung» (die man als solche natürlich auch in Frage stellen kann, wenn man den Mut zur Unpopularität hat) treten vor dem unstillbaren Hunger des Steuer- und Schuldenmacherstaats in den Hintergrund. Die politischen und ideologischen Motive sind oft nur willkommene Vorwände, um in den Medien für neue und höhere Steuern zu werben und damit befürwortende Mehrheiten zu gewinnen. Angesichts der Tatsache, dass es in der Regel sowieso Minderheiten sind, die von Mehrheiten zur Kasse gebeten werden, wird die moralische Verwerflichkeit dieser Art von Steuer- und Sozialpolitik offensichtlich. Der deutsche Finanzwissenschaftler Siegfried Franke beurteilt zwar in seiner Habilitationsschrift zum Thema «Steuerpolitik in der Demokratie» die Situation aufgrund seines Demokratieverständnisses optimistischer. Er kommt zum Schluss, Steuersystem, Steuertechnik und Steuerrecht basierten heute auf einem «erheblichen theoretischen und empirischen Wissen über die allokativen, distributiven und stabilitätsbezogenen Wirkungen der Besteuerung.» Für den Autor dieses Beitrags hält sich allerdings sowohl die Erheblichkeit als auch das Wissen immer noch in engen Grenzen.

Die Besteuerung ist generell mit guten Gründen immer wieder als «legalisierte Enteignung» wahrgenommen und bezeichnet worden. Man hat sie gelegentlich auch eine «Kunst» genannt, und seit dem arabischen Gelehrten Ibn Khaldun (1332 – 1406) suchen die Regierenden und ihre Steuereintreiber jenen Schnittpunkt, bei dem eine Steuererhöhung mittel- und langfristig per saldo nicht zu einer Senkung der Steuererträge führt.

Der italienische Politökonom Amilcare Puviani (1854 – 1907) sieht die ganze Finanzwirtschaft als ein Geflecht von gegenseitigen Täuschungen und Illusionen, wobei teils der Steuerzahler den Staat und teils dieser wiederum den Steuerzahler zu täuschen versucht, jeweils um zu seinen Einnahmen zu kommen oder sich vor dem Zugriff des Staates zu schützen. «Dass in diesem schlitzohrigen Wechselspiel die stramme Steuerdisziplin die in dem Staat nichts anderes als die personifizierte Gerechtigkeit sieht, dass also diese Illusion genau so auf der Strecke bleibt wie die Illusion vom freudig steuerzahlenden Bürger , ist schon nicht mehr als Kuriosum zu betrachten, eher erschiene schon das Gegenteil als kurios.» (Schmölders, S. 252).

Lars P. Feld ist Mitglied des fünfköpfigen Sachverständigenrats der Bundesregierung. In einem Interview mit der deutschen Tageszeitung «Welt» nennt er die Erbschaftsteuer vor allem wegen der legalen Vermeidungsmöglichkeiten für ungerecht. «Die Erbschaftsteuer ist die grösste Dummensteuer, die wir in Deutschland haben», denn sie treffe denjenigen eher, der ein Vermögen von zwei Millionen Euro vererbt und seine Steuererklärung nicht gestalten könne, als jemanden, der ein Erbe von 100 Millionen übertragen wolle.

Der notorisch gierige Steuerstaat

Jede Besteuerung hat etwas Willkürliches, das nur dadurch gemildert wird, dass wenigstens die gesetzgeberisch-politischen Verfahren, die Steuerpflichten begründen, hohen prinzipiellen und formellen Anforderungen genügen, und dass in der richterlichen Beurteilung im Zweifelsfall gegen die Steuerpflicht entschieden wird. Wenn die Einführung einer Steuer bereits auf der Verfassungsebene verankert wird, ist auch zu prüfen, ob dadurch andere Grundrechte oder verfassungsrechtliche Verfahrensbestimmungen verletzt werden.

Die Geschichte der Besteuerung als staatliche Bewirtschaftung der produktiven Menschen durch den notorisch gierigen Steuer- und Umverteilungsstaat ist noch in vollem Gange und wird noch weitere Höhepunkte bzw. Tiefpunkte erleben.

Wie wirksam die heutigen Verfassungsgerichte Betroffene vor konfiskatorischer Besteuerung zu schützen bereit sind, ist leider nicht nur in der Schweiz eine offene Frage. Die Eigentumsgarantie ist im Fiskalbereich von Generation zu Generation auch von den Gerichten aller Stufen immer mehr ausgehöhlt worden. In der Regel wird bei der Gegenüberstellung der Eigentumsgarantie Privater und dem staatlichen «Recht auf Besteuerung» die Eigentumsgarantie nicht mehr als Grenze der Besteuerung wahrgenommen. Die Richter stellen bei der sog. Interessenabwägung nur noch die Frage nach der Willkür und nach der Verhältnismässigkeit einer Steuer. Dass der Staat als Fiskus das «überwiegende öffentliche Interesse» gewissermassen automatisch auf seiner Seite hat, wird auch in Staaten die sich durchaus als «liberal-rechtsstaatlich» und privateigentumsfreundlich definieren (u.a. auch in den USA) stillschweigend vorausgesetzt. Mit anderen Worten: Die Enteignung von privaten Vermögen via Besteuerung gilt heute nicht nur als politisch, sondern auch als rechtsstaatlich korrekt. Die gebräuchliche juristische Terminologie versucht dies zu beschönigen. Statt von «Enteignung» ist von «Umgestaltung der jeweils vorgefundenen Vermögensverhältnisse» die Rede, ein Verfahren, unter das man ja auch Raub und Diebstahl subsumieren kann. Auch Räuber gestalten die von ihnen vorgefundenen Vermögensverhältnisse um.

Im Allgemeinen gilt beispielsweise die Besteuerung «nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit», d.h. progressive Besteuerung, als besonders gerecht. Gerade die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hat aber entscheidende subjektive Komponenten und ist nicht von der Leistungsbereitschaft abzukoppeln. Letztere wird aber von einer progressiven Besteuerung eindeutig negativ beeinflusst.

Die Besteuerung nach dem Kriterium der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit würde deshalb im langfristigen fiskalischen Eigeninteresse folgerichtig den Abbau der progressiven Besteuerung verlangen und Flat taxes favorisieren.

Der Ökonom Gottfried Dietze hat dazu in sich seiner Monographie mit dem Titel «Zur Verteidigung des Eigentums» wie folgt geäussert: «Es ist so weit gekommen, dass die Arbeit bestraft wird: infolge progressiver Steuern muss derjenige, der viel arbeitet, eine Steuer bezahlen, die unverhältnismässig höher liegt als die, die er bei weniger Fleiss zu zahlen hätte» ( S. 152). Dies ist auch im Zusammenhang mit einer Erbschaftssteuer bedeutsam. Fleiss und Sparwille werden schon während des Lebens kontinuierlich besteuert, und am Ende des Lebens greift der Staat bei den besonders Erfolgreichen noch einmal zu.

Warum fordern selbst Reiche Erbschaftssteuern?

Argumente für eine gesetzlich verankerte Besteuerung besonders grosser Erbschaften liefern vor allem in den USA einige Superreiche, die sich dadurch beim Publikum beliebt machen wollen. Angesichts der Tatsache, dass es jedem reichen Erblasser jederzeit und besonders im Hinblick auf sein Ableben unbenommen ist, wesentliche Teile seines Vermögens entweder für gemeinnützige Zwecke zu spenden oder direkt an den Staat abzuliefern, wirken solche Vorschläge eher peinlich. Dietze hat sich diesbezüglich in seiner bereits erwähnten Monographie sehr pointiert geäussert: «Der hier vertretene Schutz des Eigentums erstreckt sich über den blossen Schutz Eigentums, das durch eigene Arbeit erworben wurde hinaus. Anderseits muss bemerkt werden, dass jene, die das Glück gehabt haben, von einem weitreichenden Schutz des Eigentums zu profitieren und so das Leben ohne grosse Anstrengung geniessen konnten, wenigstens die Sicherheit von Eigentum unterstützen sollten, das durch Anstrengung und Mühe erworben wurde. Es ist der Gipfel der Unverfrorenheit, wenn die, die in öffentliche Funktionen aufgrund ihres ererbten und nicht erarbeiteten Reichtums gelangt sind, zur Förderung ihrer politischen Ambitionen soziale Massnahmen befürworten, die auf Teilenteignung hinauslaufen. Es ist äusserst heuchlerisch, wenn sie von ihrem lediglich ererbten Reichtum soviel behalten, dass sie selbst in pompösem Luxus leben können, zur gleichen Zeit aber dafür eintreten, dass diejenigen die zu dem, was sie haben durch Fleiss und persönliche Opfer gekommen sind, die Kosten politischer Sozialprogramme tragen müssen und ihr Einkommen auf diese Weise zum Teil wieder verlieren.» (S. 226).

Eigentumsgarantie als Schranke der Besteuerung

Die politisch – juristische Diskussion um die Schranken des Privateigentums ist den prinzipiellen Fragen der Besteuerung sehr oft ausgewichen. Im Zentrum standen und stehen die Fragen nach den vielfältigsten mehr oder weniger guten oder auch nur gut gemeinten Schranken des Privateigentums sowie nach den mehr oder weniger gut begründeten öffentlichen Interessen, die gegenüber den Eigentümerinteressen angeblich überwiegen sollen. Die entscheidende und prinzipielle Grundfrage wird dabei kaum mehr gestellt: Gibt es nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der möglichst ungeschmälerten Garantie des Privateigentums, welche das Eigentümerbelieben eines Erblassers und Schenkers darum schützt, weil dies im Endeffekt – alles in allem – die sozialverträglichsten Folgen hervorruft?

Erst in neuerer Zeit wird der Zusammenhang von Privateigentum und Freiheit von libertären Theoretikern wie Murray Rothbard und Robert Nozick wieder ins Zentrum gerückt. Aus dieser sehr bemerkenswerten Sicht hat der Staat keine andere Aufgabe als den Schutz vor Gewaltakten (Strafrecht) sowie die Garantie des Privateigentums und der Privatautonomie.

Der enge Zusammenhang von Eigentum und Erbtum

Die Verknüpfung von Freiheit und Eigentum lässt sich sowohl entwicklungsgeschichtlich beim Menschen als Gattungswesen und auch beim einzelnen Individuum empirisch nachweisen. Dass Freiheit stets mit der Privatautonomie im weitesten und besten Sinn zu tun hat, ist kaum überra-schend. Eine viel zu wenig beachtete Dimension ist aber der Zusammenhang von Eigentum und Erbe. Frei sein bedeutet fähig sein, zu besitzen, zu erwerben, zu geben und zu tauschen, dazu gehört auch das Erben und Vererben.

Dieser Zusammenhang mag für jene, die im Erbrecht nur einen Störfaktor der Chancengleichheit und eine Verfälschung des Leistungsprinzips sehen, ärgerlich sein. Vermutlich hat man aus dieser Verärgerung heraus versäumt, über die soziokulturelle und ökonomische Funktion des Erbvorgangs, losgelöst von der Frage nach der individuellen Verteilungsgerechtigkeit hinreichend nachzudenken.

Es gehört zur Ironie der Geistesgeschichte, dass eine der anregendsten rechtsphilosophischen Auseinandersetzungen zum Thema Eigentum und Erbtum (und dem für die Kulturgeschichte höchst bedeutsamen Stellenwert des letzteren), vom Sozialisten Ferdinand Lassalle stammt. In seinem “System der erworbenen Rechte”(1861) stellt er eine “Versöhnung des positiven Rechts und der Rechtsphilosophie” in Aussicht und bezeichnet das Resultat als “wissenschaftliches Rechtssystem für Revolution und Sozialismus”.

Der bei Lassalle – mindestens implizit – vorhandene Gedanke, dass sich der Mensch als privatautonomes Subjekt normalerweise durchaus sozial verhält, wenn die Rahmenbedingungen ihn nicht davon abhalten, findet sich übrigens schon bei Adam Smith und wird auch von F.A. von Hayek wieder aufgenommen. Dieser schreibt in seiner “Verfassung der Freiheit” (a.a.O. S. 97) folgendes dazu: «Es gehört zur Natur des Mannes (und vielleicht noch mehr der Frau) und bildet die Hauptgrundlage seines Glückes, dass er das Wohlergehen anderer zu seiner Hauptaufgabe macht. Das ist eine der uns offenstehenden Möglichkeiten und oft die Entscheidung, die im Allgemeinen von uns erwartet wird.»

Es ist das Verdienst Lassalles, dass er auf die zentrale Bedeutung des «testamentarischen Erbtums» für die Rechts-, Wirtschafts- und Kulturgeschichte aufmerksam gemacht hat, und es ist vielleicht auch seine Tragik, dass man die subtilen Erkenntnisse, die den engeren Rahmen der Rechtswissenschaft sprengen und auch bemerkenswerte Deutungen von Mythen beinhalten, von einem “Revolutionär” kaum zur Kenntnis nahm.

Der Übergang von der soziologischen Tatsache des persönlichen Besitzes zur rechtlichen, wirt-schaftlichen und sozialen Institution des über die natürliche Person hinausreichenden Privateigentums führte über das Testament. Man kann aufgrund von Lassalles kritischer Analyse der “wohlerworbenen Rechte” geradezu von einer “Geburt des Privateigentums aus dem Geist des Erbtums” reden. Das Privateigentum ist aus dieser Sicht nicht eine Ausgeburt individualistischen und egoistischen Denkens und Wirtschaftens, sondern eine Voraussetzung für die Organisation einer Lebens- und Wirtschaftsweise, in welcher funktionsfähige soziale Strukturen auch ohne bestimmte Personen über längere Zeit und über Generationen hinweg erhalten bleiben. Bestimmte Strukturen, die willentlich geschaffen wurden, erhalten über Eigentum und Erbtum eine Chance, den Generationenzyklus zu überdauern.

Von einer prinzipiellen «Sozialfeindlichkeit» des mit der Familie und dem Erbrecht verknüpften Eigentumsrechts kann also keine Rede sein. Um das erwähnten sozio-kulturell höchst bedeutsame Ziel der Verstetigung eines Willens in Bezug auf die Zukunft einer Gesamtheit von Personen und Sachen, d.h. einer Widmung zu erfüllen, wurden im Lauf der Kulturgeschichte noch andere Verfahren entdeckt und praktiziert, u.a. die Stiftung und verschiedene Institutionen des Gesellschaftsrechts, die heute für die Ökonomie eine wichtigere Rolle spielen als das auf natürliche Personen bezogene Erb- und Schenkungsrecht.

Die Angst vor allen Formen von Eingriffen und Enteignungen bewirkt eine grosse Zahl von Abwehr- und Umgehungsstrategien, und das Misstrauen gegenüber den Behörden verhindert auch das Entstehen eines Vertrauensklimas unter Bürgern, die auf dem Markt möglichst unbeeinträchtigt und einvernehmlich geben und nehmen, teilen und tauschen wollen. Dazu braucht es eine rechtsstaatliche Garantie des Privateigentums und der Privatautonomie, die durch den unbegrenzten Steuerstaat nicht wieder schrittweise ausgehöhlt werden kann.

«Liber», das heisst frei sein, zu erben und zu vererben

Es sei in diesem Zusammenhang abschliessend noch auf den Ursprung des Wortes «Liber» = frei hingewiesen. Als liberi, d.h. als Freie, bezeichneten die Römer die erbberechtigten Kinder. Das Erbrecht basierte weitgehend auf der Testierfreiheit, d. h. nicht auf garantierten Pflichtteilsansprüchen, aber es gab eine moralisch- religiöse Pflicht zur Mehrung und Weitergabe des Ererbten. Wer in diesem Sinn «liber» war, hatte Sinn für «liberalitas», für jene Freigiebigkeit und persönlich motivierte Sorge um das Gemeinwohl, die auch über die Blutsverwandtschaft in der Familie hinausreicht. Generosität Wohltätigkeit sind aus dieser Sicht keine Gegenprinzipien zum Privateigentum wie dies von seinen radikalen Kritikern wie etwa Proudhon und Tolstoi immer wieder behauptet worden ist. Der sorgfältige Umgang mit dem Eigenen, der mit dem Tod nicht einfach aufhört, schliesst den Einbezug der kommenden Generationen mit ein, und da geht es um viel mehr als nur um die eigenen Nachkommen. Als historischer Beleg für die kulturelle Verankerung solcher Gedanken sei hier eine Strophe aus einer Bachkantate zitiert: «Herz zerreiss des Mammons Kette,/ Hände, streuet Gutes aus!/ Machet sanft mein Strebebette,/ bauet mir ein festes Haus,/ das im Himmel ewig bleibet,/ wenn der Erden Gut zerstäubet.» (Tue Rechnung Donnerwort, Bachwerke Verzeichnis 168) zitiert.

Lebenslange Bereitschaft zum Lernen, Leisten und Sparen

Es ist ein moralisches Paradox, mit dem sich vor allem die gesinnungsethisch argumentierenden Befürworter einer Erbschaftssteuer auseinandersetzen müssen: Jene, die für sich selbst und für kommende Generationen durch Leistung, Sparsamkeit (und möglicherweise auch dank glücklicher Umstände) vorgesorgt haben, sollen am Ende ihres Lebens – wenigstens zum Teil – enteignet werden und zwar zugunsten einer Organisation namens Staat, die sich ziemlich verantwortungslos verschuldet und künftigen Generation als kollektives Erbe lediglich eine immense Schuldenlast hinterlässt. Vermögen, die u.a. durch private Tugenden erworben worden und im überigen als Einkommen bereits versteuert worden sind, sollen die öffentlichen Laster (bzw. Lasten) des Schuldenmacherstaates mitfinanzieren.

Privateigentümer wissen: Auch ihren Erben und Nachkommen kann es in einer Umwelt ohne Generosität und Mitmenschlichkeit auf die Dauer nicht gut gehen. Das ist das Motiv für die doch recht häufig benützte Option des Vermächtnisses an gemeinnützige und kulturelle Institutionen, das durch eine Erbschaftssteuer eher geschwächt als gefördert wird. Sie haben vor ihrem Ableben auch vielfältige Gelegenheiten und Möglichkeiten auf Fähigkeiten und Unfähigkeiten ihrer potentiellen Erben ökonomisch und sozial zu reagieren, und zwar viel gezielter, als dies der Staat mit weggesteuerten «Staatspflichtteilen» tun könnte. Diese werden nämlich über die Giesskanne nicht etwa an die Tüchtigsten und meist auch nicht an die Bedürftigsten verteilt, sondern an jene, die sich im politischen Sozialumverteilungssystem am wirksamsten in Szene setzen.

Das Zerrbild einer Alternative zwischen einer auf Leistung, d.h. auf «Meriten» beruhenden gesunden Gesellschaft und einer durch eine grosse Zahl von faulen und verderbten Erb- und Privateigentumsschmarotzern leidenden Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung war schon im 19. Jahrhundert falsch, und die Illusion einiger liberaler Denker und Politiker, dass eine Erbschaftssteuer das probate Mittel dagegen sei, mehr als naiv.

Real existierende Erbschaftssteuern haben wahrscheinlich bisher weder bei den Erblassern noch bei den potentiellen Erben jenen sozial- und wirtschaftssteuernden Effekt gehabt, den die Befürworter erwartet und die Gegner befürchtet haben. Eine abschliessende, rückblickend empirische und vorausschauend prognostische Beurteilung all dieser Einflussgrössen ist nicht möglich. Vergleiche ergäben sich allenfalls zwischen Staaten mit hohen und mit niedrigen bzw. keinen Erbschaftssteuern. Für eine liberale Arbeitshypothese, dass sie gemessen an allen Zielen, nämlich an den wirtschaftlichen, an den sozialen und an den fiskalischen, mehr geschadet als genützt hat, spricht allerdings vieles. Der bereits erwähnte italienische Politökonom Puviani, der davon ausgeht, dass Steuern überhaupt nichts steuern ausser das Katz- und Maus-Spiel der Steuereintreiber und der Steuervermeider, ist hier möglicherweise der Realität am nächsten.

Meriten, d.h. das, was man an Vermögen und Ansehen durch Leistung verdient, können auf dem Weg der Erziehung und des Vorbilds ebenfalls weitergegeben werden. Dasselbe gilt für die Prinzipen, die dahinterstehen, beispielsweise das bereits erwähnte Mosaische Gebot der Elternehrung, das auch im Zeitalter der Patchworkfamilien, der Drei- und Viergenerationenfamilien und der grossen Zahl von Singles seine zentrale Bedeutung nicht eingebüsst hat. Das Prinzip der Elternehrung, kommt, wenn es wirksam vermittelt worden ist, auch den Grosseltern und Urgrosseltern zugute. Es wird durch die Erhöhung des Lebensalters nicht ausser Kraft gesetzt. Im Gegenteil, die Zeit der gegenseitigen Kommunikation und der entsprechend angepassten Reaktionen wird erheblich ausgedehnt.

Die Familie ist die Schule des Lebensunternehmertums, die Brutstätte der kreativen Dissidenz, der Rahmen für die Zähmung von Auswüchsen, sowie die Kleinbühne des Generationen-und Geschlechterkonflikts und der Kombination von Rivalität und Solidarität unter Geschwistern. Sie ist ein Laboratorium, in dem mit Formen des Zusammenlebens und Kommunizierens experimentiert werden kann. Jede Familie macht wieder andere Fehlerkombinationen und begeht eigene alte und neue Irrtümer. So bleibt der Lernprozess durch Wettbewerb um die erfolgreichsten Familienstrategien bzw. Familienfluchtstrategien stets offen. Private Vielfalt tritt an die Stelle von staatlich geförderter Einfalt. Das ist eine grosse Chance für die Entwicklungs- und Lernfähigkeit einer letztlich doch auf Familien basierenden Gemeinschaft.

Die Tradition von wirtschaftlich, sozial und politisch entscheidenden Überlebensprinzipien wie das lebenslange Lernen, das Leisten und das Sparen im Hinblick auf möglichst viel Eigenständigkeit sowie die liebevolle Sorge um die eigene Reproduktion (natürlich nur für jene, die das wollen!) ist in der Mehrgenerationenfamilie nicht schwieriger, sondern leichter geworden. Natürlich erfolgt eine solche Tradition niemals lückenlos und reibungslos, aber die durch eine generelle Erhöhung der Lebenserwartung bedingte Verschiebung des Erbvorgangs, erhöht die diesbezügliche intergenerationelle Beeinflussungszeit massiv. Heute beerben Sechzigjährige die Neunzigjährigen. Die Zeit der gegenseitigen Beobachtung und Beeinflussung und der Spielraum der Reaktion auf positiv und negativ erlebtes Verhalten ist erheblich länger geworden.

Die von den Liberalen des 19. Jahrhunderts anvisierten «unwürdigen Erben» die durch das Erben zu «unverdientem Vermögen» gelangen, lieferten schon damals nur fadenscheinige Argumente für konfiskatorische Erbschaftssteuern. Der verantwortungsbewusste Umgang mit allfälligen «unwürdigen Erben» ist bei den Erblassern besser aufgehoben als beim Umverteilungsstaat. Wer heute die allfälligen mittel- und langfristigen Auswirkungen und Nebenwirkungen einer Erbschafts-und Schenkungssteuer in Rechnung stellt und sie an den legalen Umgehungsmöglichkeiten und Vermeidungsstrategien misst, wird einmal mehr feststellen, dass das Negative, d.h. das, was an Missständen in Einzelfällen vermieden wird, bei weitem die Nachteile nicht aufwiegt, die durch generelle Eingriffe in das Privateigentum und in die Erbfolge verursacht werden.

Verwendete Literatur:

  • Adams Charles, For Good and Evil. The Impact of Taxes on the Course of Civilization, Madison Books, 2001
  • Bastiat Frédéric (1850), Was man sieht und was man nicht sieht, aus dem Französischen übersetzt, in: Der Staat – die grosse Fiktion, Marianne und Claus Diem (Hrsg.), Thun 2001
  • Beckert Jens, Unverdientes Vermögen – Soziologie des Erbrechts. Campus-Verlag, Frankfurt am Main 2004
  • derselbe, Wieviel Erbschaftssteuern? Max Planck-Institut für Gesellschaftsforschung, Working Paper 07/4, Köln 2007
  • Dietze Gottfried, Zur Verteidigung des Eigentums, Tübingen 1975
  • Doering Detmar, Rechtsstaat und wirtschaftliche Freiheit, Über eine Wahrnehmungsdissonanz, Position Liberal 80, Liberales Institut, Potsdam 2012
  • Franke Siegfried, Steuerpolitik in der Demokratie, Berlin 1993
  • Hank Rainer, Zur Rechtfertigung von Eigentum und Erbe, Reflexion 2, 2006, Liberales Institut, Zürich 2006, www.libinst.ch
  • Hayek Friedrich August, Verfassung der Freiheit, 2. Auflage, Tübingen 1991
  • de Jouvenel Bertrand (1952), Die Ethik der Umverteilung, aus dem Engl. übersetzt, München 2012
  • Kappeler Beat, Gerecht, aber schlecht, NZZ Folio 11, Zürich 2003
  • Kisker Klaus Peter, Die Erbschaftssteuer als Mittel der Vermögensredistribution, Berlin 1964
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  • derselbe, Die Familie, Konflikt und Versöhnung,
    in: Mut, Nr. 536, Juni/Juli 2012, S. 79 – 83
  • Mohr Arthur, Die Lenkungssteuer – ein Instrument zur Induzierung sozialorientierten Verhaltens im Wohlfahrtsstaat, Basler Diss., Zürich 1976
  • Mount Ferdinand (1982), Die autonome Familie, Plädoyer für das Private, aus dem Engl. übersetzt, Der Monat, Weinheim und Basel 1986
  • Puviani Amilcare (1897), Die Illusionen in der öffentlichen Finanzwirtschaft. Aus dem Ital. übersetzt, Berlin 1960
  • Schmölders Günter, Allgemeine Steuerlehre, Wien, Berlin 1951
  • derselbe, Kuriosa der Steuergeschichte, in: Mit dem Zehnten fing es an, Hrsg. Von Uwe Schulz, München 1986

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