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Schon Kant machte sich Gedanken über die Zweckmässigkeit von Maulkörben

Lesedauer: 2 Minuten

Der Philosoph untersuchte die Frage, ob der Gebrauch der öffentlichen Vernunft eingeschränkt werden dürfe. Er kam zu einem überraschenden Ergebnis.

(Bild Fauci): Donald Trump hätte den Experten für Infektionskrankheiten, Anthony Fauci, am liebsten mundtot gemacht. Der Fotograf hat hier schon einmal Vorarbeit geleistet. Die Aufnahme entstand während eines Senat-Hearings im Juni 2020.

In seiner bekannten Schrift «Was ist Aufklärung?» hat Kant eine Unterscheidung getroffen, die bis heute von grosser Bedeutung ist und die vor allem im Zusammenhang mit der Meinungsäusserungsfreiheit von mandatierten Experten Beachtung verdient. Die heutige Bedeutung der von ihm gegenübergestellten Adjektive «privat» und «öffentlich» hat sich allerdings im modernen Sprachgebrauch ins Gegenteil verkehrt, so dass seine immer noch aktuelle Feststellung ohne eine Übersetzung in die heutige Umgangssprache missverständlich ist.

Das Anliegen von Kant ist der Umgang mit Vernunft, bei dem er eine «private Vernunft» von einer «öffentlichen Vernunft» unterscheidet und unter Vernunft das jeweils Vernommene, Wahrgenommene versteht. Er stellt einerseits die Frage nach der erlaubten Einschränkung gegenüber einem bestimmten Personenkreis und anderseits nach der notwendigerweise zu gewährenden Freiheit. Er hält sowohl die gezielte Einschränkung als auch die Gewährung der Meinungsäusserungsfreiheit für unabdingbare Voraussetzungen der fortschreitenden Aufklärung.

Privatgebrauch der Vernunft

Ausgangspunkt ist die Frage: «Welche Einschränkung aber ist der Aufklärung hinderlich? Welche nicht, sondern ihr wohl gar beförderlich?» Angesichts der heutigen Bedeutung von «privat» im Sinne von «rein persönlich» und «individuell zum Ausdruck gebracht» überrascht Kants Aussage: «Der Privatgebrauch derselben aber darf öfters sehr enge eingeschränkt sein, ohne doch darum den Fortschritt der Aufklärung sonderlich zu hindern.»

Was aber versteht er unter «Privatgebrauch der Vernunft», die ohne Schaden der Aufklärung eingeschränkt werden darf? Er definiert: «Den Privatgebrauch nenne ich denjenigen, den er in einem gewissen ihm anvertrauten bürgerlichen Posten, oder Amte, von seiner Vernunft machen darf.» Kant erinnert sich an die ursprüngliche Bedeutung von «privatus» als «weggenommen», «separiert». Wer eben in einer bestimmten rechtlich definierten Funktion aktiv ist, hat sich freiwillig vom «öffentlichen Gebrauch» separiert und ist in sein Amt, sei es nun öffentlich oder vertraglich definiert, eingebunden.

Die Suche nach Wahrheit

Auch in einer aufgeklärten Gesellschaft gibt es Loyalität, und diese darf nicht mit einem Maulkorb verwechselt werden. Kant unterscheidet nun diesen «privat eingebundenen» Vernunftgebrauch vom öffentlichen Gebrauch der Vernunft eines «Gelehrten» ohne spezifische Funktion, den man heute als Wissenschafter oder Fachexperten ausserhalb von mandatierten Gremien bezeichnen könnte. Bei dieser Personengruppe beeinträchtigt jede Einschränkung der Freiheit die Aufklärung im Sinn der gemeinsamen Suche nach Wahrheit.

Er versteht «unter dem öffentlichen Gebrauche seiner eigenen Vernunft denjenigen, den jemand als Gelehrter von ihr vor dem ganzen Publikum der Leserwelt macht». Als «Mitgestalter der öffentlichen Meinung» muss sich der Bürger beim «öffentlichen Gebrauch seiner Vernunft», das heisst ausserhalb von öffentlichen Mandaten und selbst übernommenen Loyalitätspflichten, frei äussern dürfen.


Quelle: https://www.nzz.ch/feuilleton/braucht-es-einen-maulkorb-fuer-die-experten-der-behoerden-ld.1604857

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