Zum Inhalt springen

Bundesgesetze und Völkerrecht

Lesedauer: 2 Minuten

(NZZ – ZUSCHRIFTEN – Donnerstag, 26. Oktober 2017, Seite 9)

In der geltenden Bundesverfassung steht, wie dies Nationalrat Flury in seinem Leserbrief (NZZ 18. 10. 17) in Erinnerung ruft, im Artikel 5 tatsächlich der Grundsatz: «Das Völkerrecht ist zu beachten.» Nicht mehr und nicht weniger. Daraus automatisch einen generellen Vorrang des internationalen Völkerrechts vor dem nationalen Recht abzuleiten, ist aber verfehlt. Unmittelbar nach diesem Grundsatz folgt nämlich – hierarchisch gleichgestellt und mit derselben Formulierung «ist zu beachten» – Artikel 5a: «Bei der Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben ist der Grundsatz der Subsidiarität zu beachten.»

Nach dem Subsidiaritätsprinzip sollen staatliche Aufgaben auf der jeweils tiefstmöglichen und bürgernächsten Stufe gelöst werden, und Staatsverträge sind das andere Extrem. Wenn das Bundesgericht heute dem einen Grundsatz eine immer höhere Beachtung schenkt, den andern aber kaum je in Erwägung zieht, hat dies mehr mit Politik zu tun als mit Verfassungsanwendung und -auslegung. In seiner Botschaft zur Revision der Bundesverfassung hat der Bundesrat seinerzeit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der vorliegende Verfassungstext das Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht offenlasse und dass diese Frage in Zukunft durch einen politischen Entscheid gelöst werden müsse.

Die Selbstbestimmungsinitiative thematisiert jetzt genau diese Lücke und müsste eigentlich – unabhängig von einer Befürwortung oder Ablehnung – aus demokratisch-rechtsstaatlicher Sicht als Gelegenheit zur teilweisen Klärung einer offenen Grundsatzfrage generell begrüsst werden. Die klassischen Menschenrechte sind in der geltenden Verfassung bereits garantiert. Selbst wenn die Initiative wegen der unzutreffenden Behauptung, sie wende sich generell gegen die Menschenrechte, keine Zustimmung findet, wäre die Frage nach einem vorbehaltlosen Vorrang des Völkerrechts nicht beantwortet. Zu dieser entscheidenden Frage eines grundsätzlichen Vorranges wäre nämlich eine entsprechende Verfassungsnorm vom Verfassungsgeber explizit zu beschliessen.

Es ist sehr zu bezweifeln, dass Volk und Stände einer neuen Verfassungsbestimmung «Das Völkerrecht geht dem nationalen Recht vor» zustimmen würden. Aber genau das ist die politische Marschrichtung, welche heute – gegen den Willen des Volkes – penetrant gefordert wird, in der irrigen Meinung, unsere eigene Verfassung schütze den harten Kern der Menschenrechte nur mangelhaft und unvollständig.

Robert Nef, St. Gallen

NZZ Donnerstag, 26. Oktober 2017, Seite 9

Schlagwörter:

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert