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Volk und Recht bei Einbürgerungen

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(NZZ – Briefe an die NZZ – Donnerstag, 8. Mai 2008, Seite 21)

Was in der Diskussion um Demokratie und Rechtsstaatlichkeit meist übersehen wird, ist die in der eidgenössischen Staatsauffassung verankerte Vorstellung von der Rechtsnatur der Einbürgerung. Sie ist eine Zuwahl, und niemand hat den Anspruch, als aktiv mitbestimmender (und damit in der Mehrheitsposition andere fremdbestimmender) Citoyen gewählt zu werden. Die Eingebürgerten und ihre Nachkommen werden als Angehörige des aktiven Stimm- und Wahlvolks für alle Zeiten in die höchste gesetzgebende Behörde der Schweiz gewählt. Sie werden damit vollberechtigtes Mitglied einer politischen Körperschaft und können ab sofort und auf allen Ebenen mit ihrer Stimme Einfluss auf die andern Mitglieder nehmen. Darum gehört es zu den Grundrechten eines Mitglieds, darüber zu entscheiden, wer neu dazugehört und wer nicht.

Dass Wahlen – auch Abwahlen – letztlich willkürlich sind, bestreitet niemand. Aber weder unter dem Titel «Demokratie» noch unter dem Titel «Rechtsstaat» kann gefordert werden, dass sich Nichtgewählte – ausser bei Formfehlern – an Gerichte wenden können. Oder sollen schliesslich nationale oder gar internationale Gerichte über zulässige und unzulässige Wahlmotive entscheiden können und damit über dem Wählerwillen stehen? Selbstverständlich kann jede Gemeinschaft das Verfahren der Zuwahl selbst bestimmen. Am Wesen der Wahl sollte man nicht rütteln, vor allem dann nicht, wenn man sich selbst als autonomer Citoyen fühlt.

Robert Nef (St. Gallen und Zürich)

NZZ Donnerstag, 8. Mai 2008, Seite 21

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