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Eine Zürcher Ehrenschuld

Lesedauer: 3 Minuten


(Schweizer Monatshefte – Heft 5, 2003 – Seite 6)

POSITIONEN

Zur Rückgabe der in der Stiftsbibliothek St. Gallen gestohlenen Objekte

Seit Jahrhunderten schwelt zwischen den Kantonen St. Gallen und Zürich ein Kulturgüterstreit, bei dem sich Grundsätzliches mit lokalpatriotischen Gesichtspunkten überlagert. Meine Ostschweizer Herkunft verstärkt womöglich die Präferenz für eine Rückgabe. Ich meine aber, ich würde auch als Zürcher oder als Deutscher nicht anders argumentieren. Der hier unterbreitete Lösungsvorschlag ist denn auch nicht als wissenschaftlicher Beitrag zu werten, sondern als staatsbürgerlicher Ratschlag eines engagiert eigentumsfreundlichen Publizisten.

Objekte des Streites sind Bücher aus der St. GaUer Stiftsbibliothek und ein wertvoller Globus, welche nach dem 2. Villmergerkrieg (1712) als Kriegsbeute nach Zürich gebracht wurden und seither, trotz Rückgabeverpflichtung beim damaligen Friedensschluss, immer noch in Zürich stationiert sind. Die St. Galler pochen nun anhand von Rechtsgutachten auf eine Rückgabe. In der NZZ war vor einiger Zeit gegen die rückgabefreundlichen Gutachter eine ziemlich scharfe Kollegenschelte zu lesen. Marie Theres Fögen, Ordinaria für Römisches Recht, Privatrecht und Rechtsvergleichung an der Universität Zürich, geht auf die materielle Argumentation der Gutachter kaum ein und auch nicht auf das Anliegen selbst — die Wiederherstellung der zerrissenen Integrität eines weltweit herausragenden, die regionale Identität prägenden Kulturdenkmals. Dieses Anliegen lässt sich schwerlich auf vulgär-freudianische Fetischismuskategorien reduzieren. Es sei denn, man erblicke in den weltweiten völkerrechtlichen Anstrengungen um Restitution geraubter Kunst- und Kulturschätze blossen Fetischismus. Oder sollten etwa die kürzlich im Irak gestohlenen Kulturgüter, wenn sie wieder auftauchen, nach Ablauf einer Verjährungsfrist nicht mehr zurückgegeben werden?

Als Liberaler teile ich die Auffassung der Autorin, dass die Institution der Verjährung dem Rechtsfrieden dient, indem es den Teufelskreis unendlicher Rückforderungskaskaden unterbricht und somit für eine Privatrechtsgesellschaft unabdingbar ist. Aber ist der Streit um den historisch gerechtfertigten Standort dieser Kulturgüter wirklich anhand von rein juristischen Überlegungen befriedigend zu lösen? Für die öffentlichen Institutionen, die Kulturgüter besitzen, gibt es möglicherweise eine höhere Form von historisch verankerter Sozialbindung. Hierin liegt eines der Hauptargumente für die Vernunft der Rückerstattung von gestohlenem Kulturgut in öffentlichem Besitz, unabhängig von der – zugegebenermassen heiklen – Frage der Verjährung. Es ist nicht die Rechtsordnung, die solches nahe legt, sondern die darüber stehende Ordnung einer politischen Kultur des Wohlwollens. Das Recht gebietet möglicherweise eine Rückgabe von Diebesgut nicht, aber der miteidgenössische Anstand gebietet sie.

Vorschlag zur Güte

Das St. Galler Kantonsjubiläum wäre ein geeigneter Anlass für eine versöhnliche Geste, für ein Abweichen von der bisherigen Besitzer-Arroganz, für welche vielleicht eine Regierung mit Frauenmehrheit eher den Mut aufbringt. Oder braucht es tatsächlich noch den politischen Wink aus Bern? Ich finde es richtig, dass der Kulturgüterstreit nicht nur vor das Bundesgericht getragen wird, sondern auch vor den Bundesrat als die höchste politische Instanz. Ob eine Rechtspflicht zur Rückgabe besteht, mag das Bundesgericht entscheiden, dass mit der Rückgabe eine Ehrenschuld beglichen würde, steht ohne Zweifel fest. Es geht tatsächlich in erster Linie um eine Interpretation des eidgenössischen Geistes und nicht um einen sachen- und völkerrechtlichen Seminarfall. Für die alten Römer basierte jedes Bündnis auf einer Himmelsleiter: pax, amicitia, societas, Friede (als Waffenstillstand), Freundschaft und Gemeinschaft. Spätestens beim Übergang vom Staatenbund zum Bundesstaat taugt die Einhaltung der Rechtsordnung als Friedensordnung, der «Dienst nach Vorschrift», nicht mehr. Unter Freunden und als Glied einer grösseren Gemeinschaft gelten qualifiziertere Regeln des Umgangs, notabene durchaus im aufgeklärten Eigeninteresse eines auf Gegenseitigkeit beruhenden Gebildes. Solche Überlegungen beruhen möglicherweise auf einem durchaus emotionalen Staats- und Geschichtsverständnis, das für Nicht-Eidgenossen schwer nachvollziehbar ist. Keine sensible Privatperson kann sich ehrlich über Bücher in seiner Bibliothek freuen, wenn sie weiss, dass sie seinerzeit aus einem Ensemble gestohlen worden sind, und zwar von einem Eigentümer, der inzwischen seit 200 Jahren nicht nur Nachbar, sondern Freund, bzw. «getreuer lieber Miteidgenosse» geworden ist.

Erweiterte Fassung des Beitrags, abgedruckt in ‘Neue Zürcher Zeitung-, Nr. 103, vom 6. Mai 2003

Nachtrag Juli 2022

Hier der «Schluss der Geschichte»: Der Original-Globus blieb in Zürich und die St. Galler verfertigten (einvernehmlich) auf Kosten der Zürcher eine Faksimilie Kopie, die seither in der Stiftsbibliothek in St. Gallen steht. Die gestohlenen Bücher sind als «Dauerleihgabe» wieder in St. Gallen und werden dort wohl auch für immer bleiben, weil die St. Galler sie mit guten Gründen nie mehr an den «Leihgeber» zurückerstatten werden. Das ist eine typisch eidgenössische Kompromisslösung.

Schweizer Monatshefte – Heft 5, 2003 – Seite 6

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