(Schweizer Monatshefte – Heft 4, 2000 – S. 15-21)
DOSSIER
Ein Gespräch zwischen Alfred Kölz und Robert Nef
Alfred Kölz ist 1944 in Solothurn geboren. Nach dem Studium der Rechte in Zürich und Bern Gerichtspraxis und Erwerb des Anwaltspatentes. 1979 erfolgte die Habilitation und die Aufnahme der heutigen Tätigkeit als vollamtlicher Professor für öffentliches Recht an der Universität Zürich. Verschiedene Forschungsaufenthalte in Paris. Neuere Publikationen: Neuere schweizerische Verfassungsgeschichte mit Quellenband, Bern 1991/92. Als Herausgeber „Zaccaria Giacometti, Ausgewählte Schriften, Schulthess, Zürich 1994.
In memoriam Hans Nef (1912-2000), der das Denken Zaccaria Giacomettis an zahlreiche Studentengenerationen weitervermittelt hat.
Das Dossier dieses Heftes ist den Giacomettis aus dem Bergell gewidmet. Die Familie hat nicht nur mehrere bedeutende Künstler hervorgebracht, sondern auch einen originellen Staatsdenker, der aufdie Staatsrechtslehre der Schweiz einen bedeutenden Einfluss ausgeübt hat, heute aber zu Unrecht nur noch historisch gewürdigt wird. Während die Ökonomen die zukunftsträchtige Bedeutung ihrer liberalen Klassiker erkannt haben, ist dies im Staatsrecht und in der politischen Philosophie — wenigstens in der Schweiz — noch nicht feststellbar. Zaccaria Giacometti ist wieder zu entdecken. Alfred Kölz hat mit der Herausgabe seiner wichtigsten Aufsätze im Verlag Schulthess eine Voraussetzung dafür geschaffen1.
Nef: Die Frage, «Was ist zeitgebunden, vergänglich und was bleibt aktuell und was wird erst in einer späteren Zeit entdeckt?», stellt sich bei allen kulturellen Leistungen, nicht nur bei Künstlern, sondern auch bei Gelehrten. Der grosse liberale Staatsrechtslehrer aus dem Bergell sollte eigentlich in der heutigen Zeit, in der liberales Gedankengut an Aktualität gewinnt, eine Renaissance erleben. Ich habe Giacometti als Lehrer selbst nicht mehr erlebt, aber seine Auffassungen sind für mich wegleitend, und ich leiste gerne einen Beitrag zur Wiederbelebung und Aktualisierung seiner Ideen und Erkenntnisse. Herr Kölz, Sie gehören zu den wenigen Staatsrechtslehrern, die sich intensiver mit Giacometti befasst haben. Was fasziniert Sie persönlich an Zaccaria Giacometti?
Kölz: In erster Linie ist es sein streng logisches Denken, sein «lateinischer Rationalismus», wie ich es bezeichnet habe, dann seine kühne These, die er in seiner Rektoratsrede «Die Freiheitsrechtskataloge als Kodifikation der Freiheit» (1955) formuliert hat, und die vom Bundesgericht in den sechziger Jahren in etwas abgeschwächter Form übernommen worden ist: Die These von den «ungeschriebenen Freiheitsrechten». Sie besagt, dass die in der Verfassung ausdrücklich genannten Grundrechte nicht abschliessend aufgezählt seien, dass der Grundrechtsschutz somit auch bei neuen, bisher noch nicht aktuell gewordenen Bedrohungen der Menschen verfassungsrechtlich garantiert sei. Diese These gilt auch für die neue Bundesverfassung, in welcher der Grundrechtskatalog vervollständigt worden ist. Der Bundesrat schreibt in seiner Botschaft zur Reform der Bundesverfassung (vom 20. Nov. 1996) ausdrücklich, diese in der Verfassung normierten Grundrechte könnten je nach Schutzbedürfnis der Individuen ohne weiteres durch ungeschriebene Freiheitsrechte ergänzt und erweitert werden. Giacometti hat also auch für die Auslegung der neuen Bundesverfassung einen bleibenden Beitrag geleistet.
Nef: Giacometti war ja nicht nur ein Gelehrter, er hat auch aktiv am politischen Geschehen teilgenommen. Wie beurteilen Sie sein staatsbürgerliches Engagement für den liberalen Rechtsstaat?
Kölz: Was mich an diesem Engagement besonders beeindruckt, ist sein Einstehen für Freiheit und Demokratie in einer Phase, in der die schweizerische Demokratie und der schweizerische Rechtsstaat von vielen Seiten her in Frage gestellt worden sind, nämlich in den dreissiger Jahren und während des Zweiten Weltkrieges. Vor allem während der dreissiger Jahre hat er die Dringlichkeitspraxis bei der Gesetzgebung und später auch die Vollmachtenpraxis der Landesregierung vehement kritisiert.
Nef: Sehen Sie neben den erwähnten geschichtlich bedeutsamen Beiträgen bei Giacometti auch Zukunftsträchtiges und neu zu Entdeckendes?
Kölz: Ja, insbesondere seine Lehre, dass die Demokratie nicht in einem Widerspruch zur Freiheitsidee steht, wie das leider viele deutsche Staatsrechtslehrer sehen. Giacometti hat in seiner ersten Rektoratsrede «Die Demokratie als Hüterin der Menschenrechte» (1954) deutlich gezeigt, dass die Demokratie auch ein Element der Freiheitsidee ist und zu ihrer Verwirklichung beitragen kann. Demokratie darf nicht einfach als potentiell freiheitszerstörerisch oder freiheitshemmend gesehen werden. Giacometti hat eine Synthese zwischen der Idee der Demokratie und der Idee der Freiheit hergestellt.
Giacometti hat eine Synthese zwischen der Idee der Demokratie und der Idee der Freiheit hergestellt.
Nef: Kommen wir noch einmal auf die historisch bedeutsame Leistung Giacomettis zurück: Seine beharrliche Forderung nach einem Rückzug des Staates aus der krisen- und kriegsbedingten Praxis des Interventionismus, die Rückkehr von einer öffentlich-rechtlichen Kriegswirtschaft zur privatautonomen Friedenswirtschaft. Auch in der Schweiz ist dieser Schritt nur teilweise gelungen, besser als anderswo in Europa, aber doch unvollständig. Weder die Steuerquote noch die Interventionsquote ist auf jenen Stand gesunken, welcher für eine Zivilgesellschaft in Friedenszeiten zuträglich wäre. Zur Privatrechtsgesellschaft friedlich zusammenlebender Menschen und Staaten haben wir nach dem kriegsgeschüttelten 20. Jahrhundert noch nicht zurückgefunden.
Kölz: Giacomettis Warnung vor dem Interventionismus ist auch heute noch aktuell. Man muss diesbezüglich aber eine gewisse Vorsicht walten lassen. Giacometti wurde in den dreissiger Jahren vorgeworfen, er hätte zu wenig Verständnis für die wirtschaftlichen Probleme bestimmter Industriezweige, so etwa der Textilindustrie, der Uhrenindustrie und Maschinenindustrie, denn mit einem individualistischen Wirtschaftsverständnis könne man die Strukturprobleme dieser Wirtschaftszweige und auch die damit verknüpften sozialen Probleme nicht lösen. Zweifellos war Giacomettis Vorstellung von einer funktionierenden Wirtschaft im 19. Jahrhundert verwurzelt. Ob man aus dieser Perspektive heraus die Probleme der Krisen des 20. Jahrhunderts hätte lösen können, bleibt fraglich.
Nef: Die radikal-liberale Staatsskepsis gegenüber allen wirtschafts- und sozialpolitischen Zwangsinterventionen, die ich persönlich mit Giacometti teile, ist auch heute in der Schweiz und in Europa eher eine Aussenseiterposition. Aber möglicherweise ist, was Sie jetzt eine Theorie des 19. Jahrhunderts nennen, auch zukunftsträchtig und könnte im 21. Jahrhundert wieder vermehrt Beachtung finden.
Kölz: Wenn die Wirtschaftsentwicklung kontinuierlich ohne grosse Zusammenbrüche und Krisen erfolgt, ist eine solche Perspektive denkbar. Im 19. Jahrhundert hat die liberale individualistische Wirtschaftstheorie grossartige Erfolge gehabt. Man muss auch sehen, dass – wenigstens in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts – keine so schweren Einbrüche erfolgt sind, wie wir sie in den dreissiger Jahren und später auch in den neunziger Jahren des 20. Jahrhunderts erlebt haben.
Nef: Nach meiner Beobachtung steigt zur Zeit vor allem in der Bundesrepublik das Interesse an den politischen Institutionen der Schweiz. Ich erhalte zahlreiche Anfragen für Referate über «Föderalismus», «direkte Demokratie» oder «Steuerkonkurrenz». Warum ist der Staatsrechtslehrer Giacometti — im Gegensatz zu seinen künstlerisch tätigen Verwandten — international kaum bekannt geworden, und warum bleibt seine Bedeutung heute, auch in der Schweiz, auf wenige Anmerkungen und auf die Erwähnung seiner Bearbeitung von Fritz Fleiners Lehrbuch-Klassiker zum Bundesstaatsrecht2 in Literaturverzeichnissen beschränkt? Von seiner «Allgemeinen Lehre des rechtsstaatlichen Verwaltungsrechts3» konnte er nur noch den 1. Band publikationsreif machen. Er fand bei Theoretikern und Praktikern wenig Beachtung. Ist dies eine Folge des universitären «Kantönligeistes», einer allgemeinen Diskriminierung der Schweizer Staatsrechtslehre oder einer bedauerlichen Missachtung von Schweizer Verlagsprogrammen?
Kölz: Die fehlende bzw. schwindende Bekanntheit kann auf zwei Gründe zurückgeführt werden. Giacometti hat sein Denken vornehmlich in Büchern, die ortsund zeitbedingtes positives Recht betreffen, abgehandelt. Es ist klar, dass sein «Staatsrecht der Kantone»4, ein hervorragendes Werk, in Deutschland und Österreich und in anderen europäischen Ländern keine grosse Beachtung fand. Es ist auch nie ins Französische oder Italienische übersetzt worden. Der zweite Grund liegt in der verfassungsrechtlichen Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland, welche konsequent auf dem Repräsentationsprinzip basiert. Die halbdirekte Demokratie, die Hauptgegenstand von Giacomettis staatsrechtlichen Werken ist, war für die bundesdeutsche Politik und Staatsrechtslehre kein attraktives Thema. Man glaubte, m.E. zu Unrecht, dass die in der Weimarer Verfassung enthaltenen Volksrechte für das Scheitern der Weimarer Republik mitverantwortlich gewesen seien und dem Nationalsozialismus zur Macht verholfen hätten. Ein weiterer Grund für das Desinteresse an Giacometti liegt wohl auch in seiner rigorosen Lehre von der Gewaltenteilung, insbesondere zwischen Parlament und Regierung, ein Konzept, das der parlamentarischen Tradition Deutschlands und anderer europäischen Staaten zuwiderläuft.
Nef: Die Unlust an einer Rezeption liegt vielleicht auch an der Art und Weise, wie Giacomettis Lehren publizistisch präsentiert wurden und werden. Vielleicht braucht es so etwas wie ein «Giacometti»-Brevier, oder eine Publikation, welche die Essenz seiner heute noch aktuellen Beiträge zusammenfasst. Wünschenswert wäre auch eine intellektuelle Biographie, welche nicht nur das Leben, sondern die Grundzüge seiner Lehre losgelöst von den zeitbedingten Problemen darstellt. Sehen Sie eine Chance für eine solche Aufarbeitung?
Kölz: Giacomettis gelungener Versuch einer Synthese von Freiheit und Demokratie wäre heute in der Bundesrepublik besonders aktuell. Das mit dem Parlamentarismus verbundene Parteiensystem zeigt sich ja dort momentan von seiner problematischsten Seite. Ich suche schon seit längerer Zeit jemanden, der Giacomettis Leben und Werk wissenschaftlich aufarbeiten könnte. Eine solche Gesamtschau wäre wohl für einen jungen Doktoranden zu anspruchsvoll, aber ich könnte mir eine Dissertation über ein ausgewähltes Thema aus Giacomettis Werk gut vorstellen. Leider hat sich bis jetzt niemand dafür begeistern lassen. Mit meinem Sammelband, in dem auch eine kurze biographische Notiz enthalten ist, habe ich versucht, einen Impuls dafür zu geben.
Nef: Giacometti galt und gilt auch heute noch als Repräsentant der «Zürcher Schule», und hat darum an anderen Schweizer Universitäten einen schwereren Stand. Gibt es auch in der Staatsrechtslehre so etwas wie einen «Anti-Zürich- Reflex», von dem nun ausgerechnet ein Bergeller betroffen ist?
Kölz: Die Konkurrenz zwischen dem etwas schwankenden Pragmatiker Hans Huber und dem konsequenten Systematiker Zaccaria Giacometti, beides Liberale in einem weiteren Sinn, hat eine Zeitlang so etwas wie eine «Berner-» und eine «Zürcher- Schule» hervorgebracht. Die Konturen sind aber heute nicht mehr klar erkennbar. In Basel hat man vor allem unter dem Einfluss von Kurt Eichenberger Giacomettis Doktrin von der Gewaltenteilung in Frage gestellt. In der französischsprachigen Schweiz standen und stehen andere Lehrbücher im Mittelpunkt. Obwohl Giacometti sich stark an der französischen Staatstheorie orientierte, hat er im französischen Sprachbereich keinen hohen Bekanntheitsgrad erlangt.
Giacometti verwendet den Terminus «Freiheitsrechte> synonym mit «Menschenrechte».
Nef: Die neue Bundesverfassung ist m.E. eher von der Berner und von der Basler Lehrtradition geprägt als von der Zürcher. Statt von «Freiheitsrechten» ist – in Anlehnung an das Grundgesetz — von «Grundrechten» die Rede. Giacometti verwendet den Terminus «Freiheitsrechte» synonym mit «Menschenrechte». Leider hat sich die Menschenrechtsdoktrin von diesem liberalen Konzept entfernt, und man deutet heute die Menschenrechte eher als Anrechte an staatlichen Leistungsangeboten denn als Abwehrrechte gegen Regierungsmacht.
Kölz: Auch ich bedaure den terminologischen Wechsel von den «Freiheitsrechten» zu den «Grundrechten», mit dem man auf die wissenschaftliche Diskussion der sechziger Jahre reagiert hat. Ich glaube allerdings nicht, dass man sich damit vom Konzept der individuellen Freiheit gelöst hat, und dieses Konzept gewinnt in letzter Zeit in der internationalen Debatte wieder an Bedeutung.
Nef: Giacomettis Radikal-Liberalismus, (ich vermeide bewusst den Begriff «Neoliberalismus», weil er, so wie er heute gebraucht wird, ideengeschichtlich falsch ist), hat zur Zeit unter den Rechtslehrern der Schweiz, so wie ich es sehe, keine engagierten Vertreter. Hängt dies damit zusammen, dass wir Schweizer letztlich alle zum Pragmatismus neigen und dass die staatlichen Hochschulen eben für eine pointierte Staats- und Regierungskritik kein geeigneter Biotop sind.
Kölz: Es trifft zu, dass heute pragmatische Sichtweisen und praxisorientierte Spezialisierungen vorherrschen und die Lehrstühle nicht von politischen und ideologischen «Bekennern» besetzt sind. Daraus abzuleiten, dass das liberale Gedankengut, das die Bundesverfassung von 1874 stark geprägt hat, nicht mehr lebendig sei, wäre aber verfehlt. Die meisten Schweizer Staatsrechtslehrer vertreten dieses Gedankengut nach wie vor mit Überzeugung.
Nef: Wir sind kein Volk der radikalen Ideen und Konzeptionen, und die staatsund gesellschaftspolitischen Diskussionen spielen sich bei uns im Kompromissbereich der Mitte ab, weil unser aus lauter Minderheiten bestehendes politisches System einen hohen Bedarf an Kompromissbereitschaft voraussetzt. Man ist Mittelinks, Mitte-rechts oder Mitte-Mitte. Es gibt nur sehr wenige die, wie Giacometti, den Versuch gewagt haben, in die Tiefe, an die Wurzel zu gehen und im besten Sinn «radikal» zu sein.
Kölz: Ich stelle immer wieder fest, dass bei den schweizerischen Staatsrechtslehrern «radikales Gedankengut» durchaus präsent ist. Nach wie vor ist für viele das Demokratieprinzip etwas Unbedingtes, das nicht durch politische Kompromisse verwässert werden darf. Man spürt da einen gewissen Radikalismus und eine gewisse Progressivität. In der Bundesrepublik sind die Verhältnisse ziemlich anders, die Staatsrechtler sind auch heute noch ziemlich staatsgläubig und betrachten den Staat eher noch als Eigenwert und nicht nur als Mittel zu Gunsten der einzelnen Bürgerinnen und Bürger.
Nef: Ich komme zurück auf Giacomettis Lehre von den «ungeschriebenen Freiheitsrechten». Dahinter steckt mehr als nur eine verfassungsrechtliche Finesse. Es geht um ein staatsphilosophisches Konzept. Man könnte es die «Kompetenzvermutung zu Gunsten der Privatautonomie» nennen, die als Prinzip gleichwertig neben die bundesstaatliche Kompetenzvermutung zugunsten der Gliedstaaten gestellt wird. Wer etwas regulieren und normieren will, muss den Beweis erbringen, dass damit gemeinsame Probleme besser gelöst werden als ohne Normierung, und er muss davon eine Mehrheit, allenfalls sogar eine qualifizierte Mehrheit, überzeugen.
Kölz: Ich sehe das auch so. Die Freiheitsvermutung findet sich in der französischen Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789: Alles, was nicht verboten ist durch das Gesetz, ist erlaubt. Die Maxime «in dubio pro libertate» hat historische Wurzeln und Giacometti beruft sich in seinem Aufsatz «Die Freiheitsrechtskataloge als Kodifikation der Freiheit» ausdrücklich auf die französische Erklärung der Menschenrechte (Zürich 1955). Giacometti ist stark von der Tradition des französisch-amerikanischen Freiheitsverständnisses beeinflusst, er war mit der französischen Staatsrechtslehre ausserordentlich gut vertraut und hat sich stark mit ihr identifiziert.
Nef: Die Freiheitsvermutung sollte als eigenständiges Prinzip neben die Subsidiarität gestellt werden, das Motto würde dann lauten «so non-zentral, so privatautonom und so non-reguliert wie möglich», und alle Abweichungen davon wären begründungspflichtig.
Kölz: Dies ist die Quintessenz der «Freiheitsvermutung». Die Freiheit ist das oberste Prinzip, und wenn neue Bedrohungen auftauchen, so gilt die Freiheit weiterhin, auch gegen das positive Recht.
Nef: Giacometti bezeichnete sich als Rechtspositivist, d.h. er stand der Idee eines vorstaatlichen Naturrechts skeptisch gegenüber. In seiner Rektoratsrede versucht er aber doch, den letztlich naturrechtlich inspirierten Gedanken einer Freiheitsvermutung, einer vor- oder überrechtlichen Freiheitsidee, zu lancieren, eine Art «Spagat» zwischen zwei Grundauffassungen. Ist dieser «Spagat» gelungen?
Kölz: Nicht ganz. Ich muss aber darauf hinweisen, dass Giacometti seine Anlehnung an die «Reine Rechtslehre» Hans Kelsens aus einer ganz spezifischen historischen Situation heraus gesucht hat. Er wollte und musste wie der Österreicher Kelsen, Position beziehen gegenüber den faschistischen und korporatistischen und dialektischen Lehren, insbesondere gegen jene von Carl Schmitt in Deutschland. Und da bot sich ihm als Liberalen und als Demokraten die Lehre Kelsens an, um gegen destabilisierende, totalitäre Tendenzen anzukämpfen. Giacometti konnte in dieser Krisensituation sehr gut Positivist sein, weil die schweizerischen Verfassungen seinen Idealvorstellungen von Freiheit und Demokratie mehr oder weniger entsprachen. Seine Lehre ist sehr stark von diesem Krisenerlebnis geprägt.
Nef: In der Diskussion zwischen Konservativen, klassischen Liberalen und Libertären gibt es bezüglich Naturrecht auch heute noch Befürworter, Skeptiker und Gegner. Wenn es Giacometti nicht gelungen ist, den Widerspruch ganz zu klären, so ist er in guter Gesellschaft.
Kölz: Dem wissenschaftlich orientierten Juristen gelingt das, was sie «Spagat» nennen nie vollständig und abschliessend. Giacometti hat sich, was die Freiheitsrechte betrifft, gegenüber dem positiven Recht immunisiert. Deswegen kann man ihn noch nicht als «Naturrechtler» bezeichnen. Giacometti war ein freiheitlich gesinnter Mensch und hat daher die Freiheit des Individuums stark betont.
Nef: Nun noch eine Frage zu Giacomettis These, dass Demokratie und radikaler Liberalismus durchaus keine Widersprüche sein müssten. Mit dieser These ist er heute eher ein Aussenseiter. Radikal- Liberale sind weltweit tendenziell eher demokratieskeptisch. Es gibt Ausnahmen, nicht ganz zufällig stammen sie häufig aus der Schweiz. Ich erinnere hier an den bekannten Schweizer Ökonomen Bruno Frey, der empirisch nachweist, dass sich «mehr Demokratie» durchaus mit «mehr Markt» und «mehr Wohlstand» verbinden kann. Kann man Giacometti als einen juristischen Vorläufer der ökonomischen Demokratietheorie von Bruno Frey betrachten?
Kölz: Ja, mit einem wichtigen Vorbehalt. Giacometti hat sich mit der Wirtschaft eigentlich wenig auseinandergesetzt. Für Giacometti war es klar, dass die Demokratie mit einer freien Wirtschaft verbunden werden kann, ja, dass die Demokratie nichts als das politische Pendant des Marktes in der Wirtschaft ist. Das Konkurrenzdenken, das in der Demokratie bei Wahlen und Abstimmungen zum Ausdruck kommt, ist ja auch ein Grundprinzip der Wirtschaft. Dazu ein Beispiel: Die Verfassung des Kantons Zürich von 1869 ist wohl eine der demokratischsten der Welt. Man hat seinerzeit befürchtet, die Wirtschaft würde durch diese starke Demokratisierung gehemmt. Das Gegenteil ist eingetreten, die Zürcher Wirtschaft blühte in einem Ausmass auf, dass dies für die übrige Schweiz zu einem Problem wurde. Was Bruno Frey aufgrund zahlreicher empirischer Daten vertritt, war bei Giacometti eher ein auf Intuition und persönlicher Erfahrung beruhendes Vorverständnis.
Für Giacometti war es klar, dass die Demokratie mit einer freien Wirtschaft verbunden werden kann.
Nef: Meines Erachtens wird das Demokratieprinzip als «Erfolgsgeheimnis» der Schweiz überschätzt, dafür wird das auf non-zentralen Kleinstrukturen beruhende Prinzip friedlich konkurrierender politischer Kleingemeinschaften, wie sie Giacometti im Bergell erlebt hat, unterschätzt. Erstaunlicherweise findet man darüber in Giacomettis Staatsrecht wenig. Im Gegenteil: Er vertraut für den Schutz der Freiheit eher auf den Bund. Möglicherweise steckt dahinter auch die Erfahrung, dass kleine Gemeinschaften gegenüber markanten Individuen durchaus auch freiheitsfeindlich eingestellt sein können und Gemeindeund Kantonsautonomie keinen verlässlichen Schutz vor Behördenwillkür gewähren. Giacometti ist überzeugt, dass der souveräne, rechtsstaatlich-demokratische Nationalstaat die individuelle Freiheit am besten schützen kann. Dies erstaunt auf den ersten Blick bei einem Menschen, der aus einem Bergtal stammt und für den die lokale Verankerung näher liegen dürfte als der Nationalstaat. Auf den zweiten Blick macht es aber durchaus Sinn, wenn Angehörige einer Minderheit ihre Rechte in einem grössern Rahmen für besser geschützt halten als im kleinen und kleinsten Umkreis.
Gerade Bergler sind oft sehr weltoffen, wie das Beispiel der Familie Giacometti zeigt.
Kölz: Ich sehe dieses Dilemma zwischen Kleinheit, Abgeschlossenheit und gemeinschaftlicher Geborgenheit einerseits und Offenheit und gesellschaftlicher Rationalität anderseits auch. Gerade Bergler sind oft sehr weltoffen, wie das Beispiel der Familie Giacometti zeigt. Gefühlsmässig war Zaccaria Giacometti stark mit dem Bergell und Graubünden verbunden, und er verachtete die Kommunal- und Kantonalautonomie keineswegs. Trotzdem war er ein Anhänger der von Hans Kelsen beeinflussten zentralistischen Rechterzeugungstheorie der «Reinen Rechtslehre», die ich persönlich gerade in der Schweiz für eine wirklichkeitsfremde, ahistorische Konstruktion halte, die kaum zur Lösung praktischer Konflikte taugt.
Nef: Wir hatten in der Schweiz immer zwischen der Freiheitsgefährdung durch Engstirnigkeit in kleinen Einheiten und Freiheitsgefährdung durch Zentralisierung und Bürokratisierung zu wählen. Als Stadtmensch halte ich die letztere für gefährlicher, aber ich verstehe den Dorfbewohner, welcher das anders sieht.
Kölz: Der Kompromiss der beiden Konzeptionen charakterisiert das politische System der Schweiz. Entscheidend ist die Verbindung zwischen Föderalismus und Nationalstaat, aber nicht als zentralistischer Nationalstaat wie Frankreich oder Italien, sondern als übergeordneter grösserer Verband, der die kleineren kontrolliert, damit dort kein Machtmissbrauch stattfindet. Ich bin überzeugt, dass der Bundesstaat für komplexe Gemeinschaften die beste staatsrechtliche Konzeption ist, um diese Spannungen auszugleichen. Giacomettis Bundesstaatskonzeption ist tendenziell zentralistisch. Konsequenterweise spricht er den Kantonen die Staatsqualität ab, aber er nennt sein 1940 herausgegebenes Hauptwerk dennoch «Staatsrecht der Kantone»…
Nef: Auch die Künstler der Familie Giacometti zeichnen sich dadurch aus, dass sie, wie viele andere Talbewohner auch, nicht nur die engere Heimat verliessen, sondern in die Welt hinauszogen, ohne den Kontakt ganz abzubrechen. Zaccaria Giacometti hat in Zürich gewirkt, aber seine Staatsrechtslehre weist über die Schweiz hinaus.
Kölz: Giacometti ist wesentlich geprägt vom französischen und amerikanischen Staatsrechtsdenken. Dies lässt sich anhand der von ihm zitierten Literatur nachweisen. Er stützt sich stark auf liberale französische Staatsdenker der Dritten Republik, wie etwa Paul Esmein und Léon Duguit, welche in Deutschland zur Kenntnis genommen wurden. Giacomettis Vorliebe für klare Strukturen sind nicht nur von Kelsen geprägt, sondern auch vom italienischen und französischen Modell des nationalen Einheitsstaates. Alle Menschen werden dort wenigstens theoretisch gleich behandelt, der Gleichheitsgedanke ist bei Giacometti stark ausgeprägt. In einem nationalen Einheitsstaat, wo es eben keine Kantone und nur schwach ausgebildete Gemeinden gibt, werden die Bürgerinnen und Bürger «gleicher» behandelt als in einem Bundesstaat.
Nef: Gibt es auch Verbindungen mit Italien? Das protestantische Bergell gehört zwar zur italienischsprachigen Schweiz, der Bergeller Dialekt unterscheidet sich aber stark vom Italienischen, und die meisten Bergeller sind nicht in die benachbarte Lombardei, sondern in fernere Länder ausgewandert. Alberto Giacometti lebte und wirkte bekanntlich in Paris.
Kölz: Ich finde bei Giacometti keine direkten Bezüge zur italienischen Staatsphilosophie. Der italienische Staat mit der ersten Verfassung von 1848 und dann nach der Einigung von 1861 ist stark dem französischen Modell nachgebildet. Paris als Hauptstadt des romanischen Europa, war während langer Zeit auch «politische Hauptstadt» Italiens. Viele italienische Oppositionelle und Künstler, u.a. Rossini und Bellini, aber auch der Italo-Genfer Politiker und Staatsrechtler Pellegrino Rossi haben lange in Paris gelebt. In Paris gab es ja vor der Einigung eine Art «Exilregierung» von oppositionellen Italienern. Wenn der Bergeller Giacometti das Schweizer Staatsrecht an diesen ideengeschichtlichen Strang des französischen Freiheitsdenkens angeschlossen hat, so zeigt dies seine Bedeutung, die an die schweizerische Tradition der Weltoffenheit anknüpft.
Nef: Auch hier findet sich vielleicht eine Parallele zu den Künstlern der Familie. Als ich kürzlich in der ständigen Ausstellung der National Gallery in Washington Alberto Giacomettis Skulptur sah, stellte ich mir den weiten Weg von Stampa im Bergell über Paris nach Washington vor und spürte etwas von der Offenheit und Weltverbundenheit der Schweiz. Das Bleibende und Zukunftsträchtige im Werk des Staatsrechtslehrers Giacometti ist aber noch zu entdecken und in geeigneter Form zu publizieren. Teilen Sie diese Meinung?
Kölz: Ja. Zaccaria Giacomettis Bedeutung liegt auch für die Zukunft darin, dass er als radikal-liberaler Demokrat das politische System der Schweiz erforscht und erfasst und dargestellt hat ohne es zu idealisieren und zu isolieren und nur aus sich selbst heraus zu erklären. Dies ist sowohl für uns Schweizer, aber auch über die Schweiz hinaus von mehr als nur ideengeschichtlichem Interesse.
Giacometti Zaccaria (1893-1970): Ausgewählte Schriften. Herausgegeben von Alfred Kölz. 1994. VI, 346 S., geb. SFr. 88.-.
Giacometti Zaccaria: Das Staatsrecht der schweizerischen Kantone. Unveränderter Nachdruck 1979 der 1. A. 1941. 1979, 561 S., geb. SFr. 91.-.
Giacometti Zaccaria: Das Vollmachtenregime der Eidgenossenschaft. 1945. 86 S., brosch. SFr. 7.-.
Fleiner Fritz/Giacometti Zaccaria: Schweizerisches Bundesstaatsrecht. Neubearbeitung der ersten Hälfte des gleichnamigen Werkes von Fritz Fleiner. Unveränderter Nachdruck 1978 der Neubearbeitung 1949. 1978. XIV, 971 S., geb. SFr. 101.-.
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1 Alfred Kölz (Hrsg.), Zaccaria Giacometti (1893-1970), Ausgewählte Schriften, Schulthess Polygraphischer Verlag, Zürich 1994.
2 Zaccaria Giacometti, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Neubearbeitung des Werkes von Fritz Fleiner, Schulthess Polygraphischer Verlag, Zürich 1949, Nachdruck Zürich 1978.
3 Zaccaria Giacometti, Allgemeine Lehren des rechtsstaatlichen Verwaltungsrechts, 1. Band, Schulthess Polygraphischer Verlag, Zürich 1960.
4 Zaccaria Giacometti, Das Staatsrecht der schweizerischen Kantone, Schulthess Polygraphischer Verlag, Zürich 1941, Nachdruck Zürich 1979.